Novelle

Neues Unigesetz: Keine Verjährungsfrist bei Plagiaten und nur 16 ECTS Mindeststudienleistung

600 Stellungnahmen und landesweite Proteste münden nun in einen Kompromiss. Eine angedachte Verjährungsfrist bei Plagiaten kommt nun doch nicht - dank eines "Lex Aschbacher".

600 Stellungnahmen im Begutachtungsprozess sowie „Bildung brennt“-Proteste in allen Landeshauptstädten [premium] zählen zu den Nebengeräuschen jener Gesetzesvorlage, die am Mittwoch nun endgültig den Ministerrat passieren wird: Wissenschaftsminister Heinz Faßmann (ÖVP) und die grüne Wissenschaftssprecherin Eva Blimlinger präsentierten am Dienstag die finale Fassung des neuen Universitätsgesetzes (UG), das das heimische Studienrecht und die Studienbedingungen modernisieren und inhaltlich verbessern will. Am Tag eines angekündigten parlamentarischen "Showdowns" zwischen der ÖVP und dem grünen Koalitionspartner überraschte die türkis-grüne Eintracht bei deren Präsentation umso mehr: „Es wäre paradiesisch, würde die Koalition überall so vorbildlich zusammenarbeiten“, lobte Blimlinger die Zusammenarbeit mit dem Minister.

Als eine „zeitbezogene Weiterentwicklung“, die bis zum Jahr 2030 zwei heimische Universitäten in die Top 100-Rankings manövrieren soll, bezeichnete dieser wiederum das neue Gesetz. Dieses wurde infolge der hitzigen Debatten der vergangen Monaten bei vielen strittigen Punkten [premium] auf den letzten Metern nochmals adapiert, die Faßmann wie folgt begründete: „Diskurs ist keine Zeitverschwendung und Kompromiss ist keine Schwäche." 

Mindeststudienleistung

Eine deutliche Abschwächung gibt es bei der von Studierendenvertretern heftig kritisierten Mindeststudienleistung für Studienanfänger. Diese wird nun deutlich abgeschwächt und erst ab dem Wintersemester 2022/23 eingeführt. Dann müssen alle Personen, die ein Bachelor- oder Diplomstudium beginnen, in den ersten beiden Studienjahren mindestens 16 ECTS-Punkte in ihrem Studiengang erbringen. Ursprünglich waren 24 ECTS in zwei Jahren vorgesehen. Das dürfte aber weder den Studierendenvertretern, die noch weniger gefordert hatten, noch der Universitätenkonferenz (uniko) gefallen, die wiederum mehr wollte. „Wenn beide unzufrieden sind, dann haben wir das Beste gemacht“, sagte Blimlinger. Die angedachte, als „drakonisch“ kritisierte Sperre von zehn Jahren, wenn diese Leistung nicht erbracht wird, wird hingegen auf zwei Jahre verringert.

Faßmann sah in der genauen ECTS-Zahl nicht den entscheidenden Punkt, sondern im Umstand, dass einer IHS-Studie zufolge 25 Prozent der Studienanfänger keine Prüfungen absolvieren: „Das wollen wir verhindern.“

Interne Organisation

Senate dürfen weiterhin, nicht wie im Begutachtungsentwurf vorgesehen, bei der Wiederbestellung der Rektoren mitreden. Künftig braucht es für eine Wiederbestellung eine einfache Mehrheit – sowohl im Senat als auch im Unirat. Damit bleibt dem „Volk“ der Hochschulen (Professoren, Studierende, akademischer Mittelbau) ein Mitspracherecht. Von der geplanten Altersbeschränkung der Rektoren von 70 Jahren habe man sich ebenfalls „entledigt“, sagte Faßmann. Um deren Amtszeit dennoch zu begrenzen, wird sie auf drei Funktionsperioden limitiert, jene der Senate auf vier.

Zum politischen Einfluss an den Unis stellte Faßmann klar, dass man durch die Rektorate, die bezüglich der Curricula-Erstellung den Senaten Anregungen geben können, keinen Einfluss durch das Ministerium zu befürchten habe. Die Formulierung zur Unvereinbarkeit einer gleichzeitigen Tätigkeit als Politiker und als Unirat, die im Entwurf lediglich auf Bundes- und Landesebene begrenzt war, bleibt nun auch für die kommunale Ebene bestehen. Damit sind Befürchtungen, dass künftig etwa die Bürgermeister von Wien, Salzburg oder Innsbruck in den Uniräten sitzen könnten, vom Tisch.

Kettenvertragsregel

Der umstrittene Paragraf 109 zur befristeten Anstellung von wissenschaftlichem Personal sieht nun vor, dass lediglich drei befristete Verträge aneinandergereiht werden können. Die Höchstdauer von acht Jahren darf dabei nicht überschritten werden, für Drittmittelbeschäftigte sind es vier Jahre. „Die Unis sind explizit gefordert, sich hier Modelle zu überlegen“, sagte Blimlinger, die die Unis mit „alten Tankern“ verglich: „Die muss man manchmal in den Sturm schicken, damit sie sich bewegen.“

"Lex Aschbacher"

Durch „externe Umstände“ habe die Frage der Plagiate „besondere Popularität“, sagte Faßmann, der dabei explizit auf die Plagiatsvorwürfe gegen Ex-Ministerin Christine Aschbacher einging. In „enger Abstimmung“ mit Plagiatsjäger Stefan Weber würde man zunächst eine Studie in Auftrag geben, die einen empirischen Überblick geben soll, welche Probleme es an den Hochschulen gibt. Fest steht, dass die angedachte 30-jährige Verjährungsfrist von Plagiaten fällt. Für Ghostwriting von wissenschaftlichen Arbeiten werden die Verwaltungsstrafen zudem beträchtlich erhöht. Wer seine Arbeit bei jemandem anderen schreiben lässt, muss ebenfalls mit Strafen rechnen. Wer entgeltlich eine solche für jemand anderen schreibt, muss dafür bis zu 60.000 Euro Strafe zahlen.

Solange die Plagiatsüberprüfung „uneinheitlich“ sei, mache jedoch eine verpflichtende Plagiatssoftware keinen Sinn. „Wir haben keine Evidenzen, wie das mit den Plagiaten genau läuft“, sagte Blimlinger. „Zum Teil ist das auch eine Frage der institutionellen Kultur“, sagte Faßmann. „Und nicht immer durch normative Bestimmungen zu lösen.“  Eine Ausweitung der Qualitätskriterien auf FH und Privatunis sei jedenfalls angedacht.

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