Amtshaftung

Polizist muss nicht überall das Böse sehen

Eins, zwei, Polizei: Wenn Beamte zufällig an einem Ort sind, müssen sie nicht immer gleich von einer Straftat ausgehen.
Eins, zwei, Polizei: Wenn Beamte zufällig an einem Ort sind, müssen sie nicht immer gleich von einer Straftat ausgehen.Die Presse/Fabry
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Eine im Supermarkt über eine andere Kundin gestürzte Frau klagte die Republik. Denn zufällig anwesende Beamte hätten die Unfallgegnerin abhauen lassen. Nicht jeder Sturz rieche gleich nach einer Straftat, entgegnen die Richter.

Wien. Sie war im Supermarkt über den Fuß einer andere Kundin gestürzt und auf die Schulter gefallen. Eine Verletzung war die Folge. Der Versuch, die Unfallgegnerin ausfindig zu machen, scheiterte aber. Und schuld sei die Polizei, meinte die Verletzte und klagte die Republik. Denn im Supermarkt seien auch – zufällig – zwei Exekutivbeamte einkaufen gewesen. Die Uniformierten aber hätten es verabsäumt, der anderen Frau habhaft zu werden und sie nach ihrer Identität zu fragen. Doch ist das ein Fall, in dem nun der Staat die verletzte Frau entschädigen muss?

Die Polizisten hatten den Sturz nicht beobachtet. Sie kamen erst dazu, als die Verletzte bereits am Boden saß. Dort kümmerten sich bereits der stellvertretende Filialleiter und eine andere zufällig anwesende Kundin um die Verunfallte. Die andere Kundin, über deren Fuß die Verletzte gestürzt war, hielt sich lieber im Hintergrund, bevor sie sich unauffällig vom Ort des Geschehens entfernte. Die Polizisten fragten nach, was los sei, und unterhielten sich dafür mit der Hilfe leistenden Kundin. Nicht mehr festgestellt werden konnte, ob die Beamten die in der Zwischenzeit verschwundene Unfallverursacherin als solche wahrgenommen hatten.

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