Kein Gesetz verbietet es, Fehler zu korrigieren. Ein Gastkommentar.
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Wien. Langsam lichtet sich der Nebel, aber ob die Abschiebungen von Kindern und deren Familien rechtmäßig waren, ist weiterhin umstritten. Die meisten Äußerungen der vergangenen Wochen betrafen Nebenaspekte oder waren von akademischem Interesse. Dabei genügt es zunächst, zwei Fragen zu stellen (und zu beantworten):
1. Wurde § 13 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz angewandt, und wie? Er sieht vor, dass die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten sind. Die Abschiebung ist eine fremdenpolizeiliche Amtshandlung, Art. 8 EMRK schützt das Privat- und Familienleben. Bei Kindern ist zusätzlich zur besonderen Beachtung des Art. 8 das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern maßgeblich. Dieses erfordert die Prüfung, ob die Abschiebung im besten Interesse des Kindes ist. Jedes Kind hat zumindest ab zwölf das Recht, dazu angehört zu werden.