Höchstgericht

Degiro: 48 Klauseln unzulässig

Etliche Klauseln des Onlinebrokers sind rechtswidrig, entscheidet der OGH. Etwa, dass Deutsch nicht als Vertragssprache gelte.

Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nach einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) 48 Klauseln des niederländischen Onlinebrokers Degiro für unzulässig erklärt (4 Ob 213/20g). Auch schon das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien hatten zahlreiche Klauseln als unzulässig beurteilt.

Degiro ist eine Investmentgesellschaft mit Lizenz in den Niederlanden, die ihre Onlinebroker-Dienstleistungen in 19 Staaten anbietet, darunter auch in Österreich, Deutschland und der Schweiz. Über ihre Online-Trading-Plattform können Wertpapiere erworben werden.

Der OGH hat unter anderem entschieden, dass im Streitfall die Kommunikation auf Deutsch maßgebend sei – und nicht, wie in den Geschäftsbedingungen vorgesehen, nur auf Englisch oder Niederländisch. Dass das Unternehmen nur diese beiden Sprachen als Vertragssprachen verwenden müsse, und das trotz deutschsprachiger Website, beurteilte der OGH als überraschend und nachteilig. Weiters wurde als unzulässig beurteilt, dass Degiro keine Garantie für eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktionsweise des Webtraders gibt und laut den Vertragsbedingungen berechtigt sei, den Zugang zum Webtrader bzw. dessen Funktionsweise vorübergehend einzuschränken.

Ebenfalls für unzulässig erklärt wurden Klauseln, nach denen das Risiko von Verlust, Diebstahl oder Missbrauch des Zugangscodes zum Webtrader (mit dem Transaktionen getätigt werden können) bis zur Sperre des Codes pauschal auf den Verbraucher überwälzt wurde. Gesetzwidrig war auch eine Bestimmung, die es erlaubte, Entgelte im Preisverzeichnis „von Zeit zu Zeit“ anzupassen, weil Degiro sich dadurch ein einseitiges Preisänderungsrecht vorbehielt. (APA)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.02.2021)

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