Reform

Nur Gericht soll Spitzenankläger abberufen

APA/HANS PUNZ
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Justizministerium legte sich auf Eckpunkte für den Generalstaatsanwalt fest.

Momentan stellt der Justizminister die Weisungsspitze über die Staatsanwaltschaft dar, als solcher kann er auch vom Nationalrat per Mehrheitsbeschluss abgesetzt werden. Bei einem künftig an der Spitze stehenden Generalstaatsanwalt solle es dieses System aber nicht geben, machte am Montag das Justizministerium klar.

Nach getrennten Gesprächen von Vizekanzler Werner Kogler mit den Präsidentinnen der Richter- bzw. Staatsanwältevereinigung (Sabine Matejka bzw. Cornelia Koller) stellte das Ministerium seine Eckpunkte für eine Reform vor. Demnach soll ein künftiger General- oder Bundesstaatsanwalt ausschließlich von einem Gericht abberufen werden können, um politisch nicht unter Druck kommen zu können. Auch eine Wiederbestellung nach der Funktionsperiode soll es aus diesem Grund nicht geben können. Informationen aus laufenden Verfahren sollen für Politiker tabu bleiben, mit Ausnahme der schon vorhandenen parlamentarischen Kontrollinstrumente. So hat das Parlament z. B. die Möglichkeit, die Zahl der Weisungen in einem Jahr zu erfahren.

Die Staatsanwälte-Vereinigung betonte in einer Aussendung zudem, dass ein Generalstaatsanwalt „in den letzten fünf Jahren vor der Ernennung kein politisches Amt innegehabt haben“ darf. Das Justizministerium erklärte, es dürfe sich bei dem Amtsträger um keinen politischen Akteur handeln.

Unklar bleibt, wer den Generalstaatsanwalt bestellen soll. Diskutiert wird eine Bestellung über den Nationalrat (z. B. per Zwei-Drittel-Mehrheit). Die Staatsanwälte selbst setzen sich für eine Bestellung durch eine Expertenkommission abseits des Parlaments ein.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.02.2021)

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