Warum sollten sich Kinder im Fremdenrecht Verwaltungsstraftaten „zurechnen“ lassen müssen, die sie selbst nicht begangen haben? Eine Reaktion auf Helmut Koziols Beitrag „Unredlichkeit darf nicht zu Vorteil führen“.
Der Gastkommentar von Helmut Koziol im Rechtspanorama der Presse vom 15.02.2021 darf nicht unwidersprochen bleiben.
Aus einigen Bestimmungen des ABGB (§§ 1313a, 1463 ABGB) konstruiert Helmut Koziol eine mögliche „Sippenhaftung“ minderjähriger Kinder für das Verhalten ihrer Eltern im Fremdenrecht. Diese Schlussfolgerungen sind kühn und meines Erachtens unrichtig.