Führungsfehler

Der letzte Schrei

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Kolumne „Führungsfehler“. Der Steuerberater ist fix und fertig. Eben hat er sich die neue „finale Verordnung Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt Betroffene“ durchgelesen.

Für Steuerberater war 2020 ein Jahr des Irrsinns. Schon in der Normalität davor waren sie reichlich ausgelastet. Ab dem ersten Lockdown standen ihre Klienten, vor allem die kleinen, bei ihnen Schlange. Stell' mir den Kurzarbeitsantrag! Den für den Fixkostenzuschuss! Hol' mir alles aus dem Härtefallfonds heraus! Verschaff‘'mir eine Kreditgarantie! Hol' mir den Umsatzersatz!

Weil: Ich Unternehmer verstehe das nicht. Den Text, die Verordnung, den Antrag – völlig unverständlich für juristisch nicht geschulte Gehirne. Hol' mich da 'raus!

Für den Steuerberater hieß das: Einlesen in die ständig wechselnden Gesetzestexte. Anwenden je nach Klient, Branche und Umstand. Nachverhandeln. Neben den normalen Jahresveranlagungen, dem monatlichen Abführen der Umsatzsteuer, den Steuerprüfungen. Seine Familie sah er oft tagelang nicht.

Viel Arbeit, wendet man ein, daran habe er ja gut verdient. Habe er nicht, entgegnet der Steuerberater. Die Klienten kämpften um das Überleben. Würde er seine Leistungen voll in Rechnung stellen, sie könnten es nicht bezahlen. Er trachte, sie am Leben zu halten. Das sei sein Beitrag zur Krisenbewältigung.

Doch das annus horribilis zehrt auch an seinen Nerven. Eben kam eine neue Verordnung heraus, die „finale Verordnung Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt Betroffene“. Der Text: schwerfällig, spröde, unverständlich. Ob das nicht einfacher gehe? Verständlicher, in Menschensprache, mit der auch seine Klienten etwas anfangen könnten?

Das ist die Anregung zum Tag.

Als Beleg ist hier ein Absatz einkopiert, ein beliebiger aus 23 Seiten Juristenkauderwelsch. Wer ihn versteht, möge ihn mir bitte erklären:

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II)

Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl. II Nr. 479/2020 in der jeweils geltenden Fassung oder einen Verlustersatz gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 568/2020 in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung dieser Richtlinien bereits einen FKZ 800.000 oder einen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume, für die ihm auch ein Lockdown-Umsatzersatz II zusteht, beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den FKZ 800.000 oder den Verlustersatz für die betroffenen Betrachtungszeiträume anteilig an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000 oder des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Das Management. Unendliche Möglichkeiten für Führungsfehler im engeren Sinn (Mitarbeiterführung) und im weiteren (Organisationsführung). Wenn Sie einen Führungsfehler loswerden wollen, schreiben Sie an: andrea.lehky@diepresse.com

Ähnlichkeiten mit realen Personen und Organisationen sind zufällig und nicht beabsichtigt.

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