Gastbeitrag

Wann Masken vertrags- und EU-konform sind

EU-Richtlinien und Verordnungen schreiben für gewisse Produkte eine verpflichtende CE-Kennzeichnung vor.
EU-Richtlinien und Verordnungen schreiben für gewisse Produkte eine verpflichtende CE-Kennzeichnung vor.APA/BARBARA GINDL
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Wer FFP2-Masken kauft, darf sich eine gültige CE-Kennung erwarten.

Wien. Europa schwimmt durch die dritte Corona-Infektionswelle. Die leeren Lagerhallen eines Handelsunternehmens erreicht die Lieferung von drei Millionen Atemschutzmasken. Zum Entsetzen des Vertriebs stellt sich heraus, dass die Ware mangelhaft ist und nicht weiterverkauft werden kann. Dieses Szenario ist längst Realität, kein Einzelfall und beschäftigt bereits die österreichischen Gerichte.

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Bei den in Europa gehandelten Maskenvarianten ist aus öffentlich-rechtlicher Sicht zu differenzieren. Für die derzeit gängige FFP2-Maske (Atemschutzmaske) gilt die EU-Verordnung 2016/425 vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (sog. PSA-Verordnung). Für die zuvor verwendeten himmelblauen OP-Masken ist die derzeit noch geltende EU-Medizinprodukte-Richtlinie relevant. An sonstige Varianten zur Bedeckung von Mund und Nase werden in der Regel keine besonderen rechtlichen Anforderungen gestellt. Sie sind schlichtweg keine Schutzmasken und dürfen nicht als solche vermarktet werden.
EU-Richtlinien und Verordnungen schreiben für gewisse Produkte eine verpflichtende CE-Kennzeichnung vor, etwa bei bestimmten Arten von Kinderspielsachen, Arbeitsmaschinen oder persönlicher Schutzausrüstung wie den FFP2-Masken. Mit der CE-Kennzeichnung einer FFP2-Maske erklärt der Hersteller, dass diese den notwendigen Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU festgelegt sind. Als Produkt mit höheren Sicherheitsanforderungen muss die FFP2-Atemschutzmaske ein Konformitätsbewertungsverfahren durch eine notifizierte Prüfstelle durchlaufen, um die CE-Kennzeichnung zu erlangen. Die zugelassenen Prüfstellen sind in der Nando-Datenbank der EU-Kommission aufgelistet.

Schon im März 2020 hat Brüssel den Mitgliedstaaten empfohlen, Ausnahmen bei Konformitätsbewertungsverfahren von Medizinprodukten zuzulassen. Dementsprechend hat das Wirtschaftsministerium per Erlass ein verkürztes Bewertungsverfahren für Atemschutzmasken eingeführt. Dieses Verfahren betrifft u. a. jedoch nur Atemschutzmasken für die Versorgung von medizinischen Fachkräften. Der Erlass tritt nach derzeitigem Stand Ende März außer Kraft.
Für die rechtlichen Folgen einer fehlerhaften CE-Kennzeichnung ist entscheidend, was zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde. Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.

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