Höchstgericht

Beamter darf Vorgesetztem seine Meinung sagen

Ein burgenländischer Landesbediensteter schrieb seinem Chef sehr kritische E-Mails.
Ein burgenländischer Landesbediensteter schrieb seinem Chef sehr kritische E-Mails.(c) imago images / Steinach (Sascha Steinach via www.imago-images.de)
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Ein burgenländischer Landesbediensteter schrieb seinem Chef sehr kritische E-Mails. Der VwGH sieht darin, anders als die Disziplinarkommission, keinen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung.

Wien. „Diese Vorgangsweise ist äußerst dilettantisch.“ Mit schriftlichen Äußerungen wie dieser brachte ein Beamter des Landes Burgenland seinen Vorgesetzten in Rage. Zudem setzte er sich über schriftliche Weisungen seines Chefs hinweg. Reicht das, um ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wie es die Disziplinarkommission für Landesbeamte unternahm? Ja und nein, sagt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer kürzlich ergangenen Erkenntnis.


Der Beamte schien sich selbst eher als Vorgesetzter zu sehen, wenn er in einem Mail schrieb: „Auch wenn du es nicht verstehen willst. (. . .) Ich ermahne dich daher mich an meiner Arbeit nicht weiterhin zu behindern.“ Ebenfalls per Mail klagte er, dass seine Aufgaben- und Bezirkseinteilung „immer konfuser“ werde, dass er andauernd mit Vorwürfen „belästigt“ werde. Er setzte ihm eine „Frist von einem Tag“, um zu reagieren. Zusammengefasst: „Diese Mobbing-Attacken sind letztklassig. Entweder es ist etwas dran – oder unterlasse dies zukünftig.“

Mobbing war dann auch wirklich Gegenstand des Verfahrens, wenn auch mit umgekehrter Täter-Opfer-Rolle: Es war nämlich der Vorgesetzte, der sich an die Disziplinarkommission wandte. Die studierte den Mail-Verkehr und entwickelte den Verdacht, dass der Mitarbeiter die Pflicht zum achtungsvollen Umgang, auch Mobbingverbot genannt, verletzt habe. Die getätigten Äußerungen – konkret neben „dilettantisch“ und „letztklassig“ auch noch „nicht besonders klug“ – seien grundsätzlich geeignet, einen Verstoß gegen diese Verpflichtung zu begründen.

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