Wie wird das heurige Osterfest aussehen?
Corona-Maßnahmen

Zu Hause bleiben in Wien, Essen gehen in Bregenz: Der regionale Regel-Dschungel

Ein Gipfel jagt den nächsten, eine Novelle ersetzt die vorige. Nicht schwer, den Überblick darüber zu verlieren, welche Corona-Maßnahmen in Österreich wo gelten. Ein Überblick über die Regeln – zumindest über die bisher bekannten.

Wir sind mitten in der dritten Corona-Welle, versprochene Lockerungs-Pläne sind lange wieder in den Schubladen verschwunden. Stattdessen geht Österreich immer stärker den Weg der Regionalisierung: Während in Vorarlberg seit über drei Wochen die Lokale geöffnet haben, wurden für den Osten mittlerweile die strengen Maßnahmen verlängert, die vor Ostern in Kraft getreten sind. Hinzu kommen immer mehr Bezirke, die nur mit negativen Tests verlassen werden dürfen. Ganz vergessen scheint da der Umstand, dass das ganze Land immer noch im „weichen“ Lockdown steckt.

Was darf man also derzeit noch? Wie sieht der Alltag in Wien, Niederösterreich und Burgenland aus? Und was ist mit dem Rest des Landes? Ein Überblick über das, was nun (nicht) erlaubt ist – und wo.

Was in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland gilt:

Der harte Lockdown, der am Gründonnerstag in Kraft getreten ist wird, wie, wie am Dienstag beschlossen wurde, im Osten Österreichs bis 18. April verlängert. Aber was bedeutet das nun für alle Wiener, Niederösterreicher und Burgenländer?

  • Die Ausgangsbeschränkungen gelten von Gründonnerstag (1. April) bis voraussichtlich 18. April den ganzen Tag über. Der „eigene private Wohnbereich“ darf also von 0 – 24 Uhr nur mehr in den bereits bekannten Ausnahmefällen verlassen werden: für berufliche Zwecke, zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse, für die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, für Aktivität im Freien für die körperliche und psychische Erholung und bei drohender Gefahr.

  • Wie schon aus dem „harten Lockdown" bekannt (und wie derzeit auch bereits zwischen 20 und 6 Uhr gilt), sind in diesem Zeitraum dann den ganzen Tag Treffen eines Haushaltes nur mehr mit einer Bezugsperson erlaubt. Die Verordnung sieht „maximal zwei Haushalte“ vor, genauer: Vier Erwachsene mit ihren maximal sechs aufsichtspflichtigen Kindern.

  • Für die Ein- und Ausreise aus dem Osten Österreichs braucht es gute Gründe. Und die sind dieselben, wie sie auch für das Verlassen des „eigenen privaten Wohnbereichs“ gelten.

  • Der Handel ist – mit Ausnahme von Supermärkten, Apotheken, Drogerien, Post und Banken – in Wien, Niederösterreich und Burgenland von 1. bis voraussichtlich 18. April geschlossen. Was die angedachten „Zutrittstests“ für die Zeit danach betrifft, also für alle „nicht essenziellen Geschäfte“, ist derzeit noch offen. Diese Maßnahme war nicht mehr nur für körpernahe Dienstleister wie Friseure oder Nagelstudios geplant gewesen, sondern auch Museen und Zoos. Sie ist aber an einer Blockade im Bundesrat gescheitert.

  • Masken müssen seit 1. April in allen geschlossenen Räumen getragen werden, sobald mehr als eine Person anwesend ist. Ausgenommen davon ist der private Wohnbereich. In Wien wurde zudem an fünf öffentlichen, besonders belebten Plätzen eine „lokale FFP2-Masken-Pflicht“ verhängt (Donaukanal, Schwedenplatz, Maria-Theresien-Platz bzw. Museumsplatz, Karlsplatz und Stephansplatz). Außerdem gilt, wie auch andernorts, nach wie vor den Sicherheitsabstand von 2 Metern im Öffentlichen Raum einzuhalten.

  • Das Home-Officewurde zwar nicht verpflichtend, allerdings erneut empfohlen – es soll „intensiviert“ werden. Betriebe müssen als Alternative Coronatests für ihre Mitarbeiter bewerkstelligen.

  • Die Schulen sind nach den Osterferien ins Distance-Learning zurückgekehrt, wo sie laut aktuellem Stand bis 16. April bleiben sollen. Ausgenommen sind Abschlussklassen: Sie sollen in den Präsenzunterricht zurückkehren. Zudem sollen Schularbeiten und Förderunterricht vor Ort stattfinden.

  • Für Pendler wurden die Einreiseregeln verschärft. Sie müssen sich nicht wie bisher einmal, sondern nunmehr zweimal pro Woche testen lassen, an der Grenze werden sie verstärkt kontrolliert.

  • Und wie sieht es mit Gottesdiensten aus? Sie waren auch in der Karwoche und zu Ostern möglich, allerdings hatten die Diözesen Präventionsmaßnahmen empfohlen. Dies bedeutete: Messen so „kurz wie möglich" und, wo möglich, im Freien abhalten. Die Gläubigen sollten im Anschluss an die Gottesdienste „nicht vor der Kirche noch beieinanderstehen“, hieß es im Vorfeld.

Was in Vorarlberg gilt

Vorarlberg hingegen wagte am 15. März erste Öffnungsschritte. Das westlichste Land gilt damit als eine Art „Modellregion“: Aufgrund seiner im Vergleich niedrigen Inzidenz (am Donnerstag lag sie pro 100.000 Einwohner bei 93,2) gelten hier Sonderbestimmung. Was bedeuten sie für den Alltag der Bürger?

  • Es gilt zum einen die Ausgangssperre von 20:00-06:00, wie sie auch die bundesweite Regelung festlegt (siehe unten). Auch die 2-Meter-Regel und die FFP2-Pflicht gilt, wie sie auch bundesweit geregelt ist.

  • Anders sieht es in der Gastronomie aus: In Vorarlberg durften Cafés und Restaurants wieder öffnen – indoor sowie outdoor. Allerdings unter strengen Vorkehrungen. So müssen Besucher beim Betreten ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen. Sie müssen – bis zum Erreichen des Tisches – eine Maske tragen. Zudem gilt auch hier die 2-Meter-Pflicht, weshalb Selbstbedienung nicht gestattet ist, und deswegen auch nicht jeder Tisch besetzt werden kann. Pro Tisch dürfen vier Erwachsene aus höchstens zwei Haushalten mit höchstens sechs ihrer minderjährigen Kinder Platz nehmen. Außerdem müssen sie sich registrieren.

  • Mehr Freiheiten gibt es auch, was Veranstaltungen betrifft. Kultur, Sport und Aktivitäten für Kinder und Jugendliche gibt es damit seit 15. März wieder – im Innen sowie im Außenraum. Unter Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen.

  • Das bedeutet konkret: Bei Veranstaltungen dürfen bis zu 100 Personen zusammenkommen. Voraussetzung dafür sind ein negatives Testergebnis und das Tragen einer FFP2-Maske. Damit der Sicherheitsabstand gewährleistet werden kann, dürfen in Räumlichkeiten nur bis höchstens 50 Prozent der Kapazitäten besetzt sein. Gäste müssen sich zudem registrieren und bekommen einen Sitzplatz zugewiesen. Speisen und Getränke dürfen nicht ausgegeben werden.

  • Schulen sind in Vorarlberg übrigens zum Teil wieder in den Präsenzunterricht zurückgekehrt. Volksschulen und Sonderschulen wieder zur Gänze, Sekundarstufe I und II haben einen 2-Tages-Schichtbetrieb eingeführt. Während auch Kindergärten wieder den Normalbetrieb zurückgekehrt sind, bleiben Universitäten derzeit noch im Fernunterricht. Für den Präsenzunterricht gelten die Maßnahmen wie auf Bundesebene (siehe unten).

  • Außerdem ist in Vorarlberg auch Sport für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre wieder möglich – indoor und outdoor. In geschlossenen Räumen gilt eine Testverpflichtung. Außerdem muss der Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden – „kurzfristige Unterschreitungen“ sind erlaubt. Das inkludiert demnach auch Hilfestellungen von Trainern. Sie dürfen zu zweit eine Gruppe von höchstens zehn Teilnehmern im Inneren begleiten, im Freien sind maximal 20 Teilnehmer mit drei Trainern erlaubt.

Sind Reisen in andere Bundesländer erlaubt?

Prinzipiell: ja. Allerdings gelten im Osten seit 1. April die Ausgangsbeschränkungen rund um die Uhr. Währenddessen darf man das Haus nur aus den bekannten guten Gründen verlassen, etwa zu Erholungszwecken. Man kann mit seiner Familie oder einer engen Bezugsperson also z. B. die Ostregion verlassen, um einen Tag lang in der Steiermark wandern zu gehen. Ausreisetests für die gesamte Ostregion gibt es keine.

Zum Einkaufen von Wien in ein Shoppingcenter am Stadtrand zu fahren (Wien hatte einstweilen einen längeren Lockdown als Niederösterreich angekündigt), ist während des Lockdowns an und für sich nicht erlaubt. Kontrollieren lässt es sich aber wohl nur bedingt.

>> Wer die Ostregion verlassen darf

Was überall sonst gilt

Tägliches Leben, Familie, Freunde - in der Nacht:

  • Von 20 bis 6 Uhr darf der „eigene private Wohnbereich“ grundsätzlich nicht verlassen werden. Die fünf Ausnahmen gelten weiterhin: Hinausgehen ist für berufliche Zwecke erlaubt, zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, für die Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger, bei Gefahr oder zur körperlichen und psychischen Erholung.

  • Sollte die Polizei einen kontrollieren, muss man keinen Beweise vorbringen, warum man nachts draußen ist, aber es dem Polizeibeamten glaubhaft machen. 

  • Notwendige Grundbedürfnisse umfasst vieles: Einkäufe, Apotheken oder Arztbesuche (auch nicht akute), Bank- oder Behördenwege, aber auch die Fahrt zum Zweitwohnsitz und der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner sowie der Kirchgang oder Friedhofsbesuche. Die Versorgung von Tieren ist ebenfalls gestattet.

  • Eigene Kinder, die nicht im selben Haushalt leben, dürfen besucht werden. Dies fällt unter den Punkt Betreuung und Pflege.
  • Als "körperliche und psychischen Erholung“ gelten etwa Spaziergänge, Joggen oder mit dem Hund Gassi gehen. Laut Sozialministerium kann aber grundsätzlich alles, was tagsüber zu Erholung dient, auch nachts dazu dienen.
  • Ein Alkoholverbot gibt es nicht, eine "Ansammlung von mehreren Personen mit Alkohol" nach 20 Uhr kann aber zur Anzeige führen. Ob das jeweilige Verhalten unzulässig ist, darüber entscheidet die Exekutive im Einzelfall.

  • Besuche in fremden Wohnungen sind zwischen 20 und 6 Uhr untersagt.

Tägliches Leben, Familie, Freunde - untertags:

  • Außer Haus zu gehen, ist untertags (zwischen 6 und 20 Uhr) jederzeit erlaubt.

  • Private Treffen im öffentlichen Raum sind auf maximal vier Personen aus zwei Haushaltenplus sechs minderjähriger Kinder beschränkt. Wird diese Zahl überschritten, gilt es als Veranstaltung, welche wiederum untersagt ist. Das gilt für fast alle soziale Aktivitäten, nicht aber für berufliche Tätigkeiten. Ausnahmen gibt es auch für Begräbnisse und sowie für Mannschaftssportarten.

  • Personen, die nicht im selben Haushalt leben, müssen überall, auch im Freien einen Zwei-Meter-Abstand einhalten. Der Babyelefant ist also gewachsen. Auch genesene und geimpfte Personen müssen den Mindestabstand einhalten.

  • Für die Abstandsregel gibt es einige Ausnahmen: So können auch Personen, die nur „zeitweise" gemeinsam leben, vom 2-Meter-Abstand absehen - also etwa Paare weiterhin Händchen halten. Gleiches gilt für engste Angehörige oder einzelne wichtige Bezugspersonen, Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, und wenn religiöse Handlungen ausgeübt werden.
  • Im privaten Wohnbereich sind Besuche untertags erlaubt. Eine Obergrenze gibt es nicht.
  • Anders in Garagen, Gärten, Scheunen oder Schuppen. Diese stillen nicht das „unmittelbare Wohnbedürfnis“, hier gilt demnach die Vier-Personen-Grenze.

Masken tragen:

  • Als gültiger Mund-Nasen-Schutz gelten nur noch FFP2-Masken. Ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.

  • Der Mund-Nasen-Schutz muss an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen getragen werden, zudem in öffentlichen Verkehrsmitteln (auch Seilbahnen, Flugzeugen, Reisebussen, Ausflugsschiffen) sowie deren Stationen, im Gesundheitsbereich inklusive Apotheken und bei Dienstleistungen mit Kundenkontakt.

  • Zusätzlich gilt die Maskenpflicht beim Einkaufen in allen Geschäften, auf Outdoor-Märkten und in Einkaufszentren, Bibliotheken und Museen.

  • Am Arbeitsplatz muss eine FFP2-Maske getragen werden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder wenn es keine anderen Schutzmaßnahmen gibt.
  • Ein Mund-Nasen-Schutz ist auch bei Demonstrationen Pflicht, wenn der 2-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann.

Von A nach B kommen:

  • In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt neben der Maskenpflicht auch weiterhin der Mindestabstand - wenn möglich. Die Maske kurz abzunehmen, um zu essen oder zu trinken, ist beim Zugfahren gestattet.

  • Autofahrenist erlaubt. Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, müssen im Fahrzeug auch keine Maske tragen. Allerdings dürfen weiterhin in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen Platz nehmen. Für einen normalen Pkw sind somit vier Personen erlaubt. Für eine Familie, die unter einem Dach lebt, gibt es keine Einschränkungen, ebenso bei der Beförderung von Kindergartenkindern oder Transporte für Menschen mit Behinderung.

  • Wer in Quarantäne ist, darf keinesfalls ein Fahrzeug lenken, weil er auch das eigene Heim nicht verlassen darf.
  • Aus dem Ausland: Jede Person, die nach Österreich einreist, muss ein Online-Einreiseformular ausfüllen. Ausgenommen sind etwa Durchreisende. Zudem muss jeder Einreisende einen negativen Corona-Test (PCR nicht älter als 72 Stunden, Antigen-Test nicht alter als 48 Stunden) vorweisen. Kann kein negatives Testergebnis vorgelegt werden, kann man einen Test innerhalb 24h der nach Einreise durchführen.
  • Je nach Herkunftsland ist auch mit einer Quarantäne zu rechen.

Feiern, Veranstaltungen, Kultur:

  • Veranstaltungen sind untersagt. Ausnahmen gibt es für Sportveranstaltungen im Spitzensport, Demonstrationen, Versammlungen politischer Parteien oder für unaufschiebbare berufliche Zwecke. Berufliche Aus- und Fortbildungen sind ebenso erlaubt, sowie Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum. Museen, Bibliotheken, Tierparks und Märkte im Freien dürfen besucht werden.

  • Veranstaltungen im privaten Wohnbereich sind erlaubt. Allerdings dürfen letztere ausschließlich im eigentlichen Wohnbereich stattfinden.

  • Hochzeitsfeiern sind untersagt, am Standesamt darf aber geheiratet werden, ebenso in der Kirche. Begräbnisse sind erlaubt. Hier gilt eine Obergrenze von 50 Personen.

  • Religiöse Feiern sind vom Veranstaltunsgverbot ebenfalls ausgenommen. In Kirchen, Moscheen und anderen religiösen Einrichtungen treffen die Religionsgemeinschaften eigene Regeln, in Innenräumen gelten jedenfalls Maskenpflicht und Abstandsregeln.

Kindergärten, Schule, Unis:

  • Kindergärten und Volksschulen sind normal geöffnet. Nach Ostern könnte aber wieder Distance Learning anstehen - und zwar im ganzen Land. Bis dahin gibt es aber in der Unter- und Oberstufe einen Schichtbetrieb mit zwei gleich großen Schülergruppen. Am Freitag ist für alle Distance Learning. Zweimal in der Woche wird getestet, die Unterstufenschüler müssen auch im Unterricht am Platz einen Mund-Nasen-Schutz tragen, Oberstufenschüler brauchen eine FFP2-Maske.

  • In Wiener Schulen wird nun außerdem eine Klasse ganz ins Distance Learning geschickt, sobald zwei Schüler der Klasse positiv getestet werden. Das gleiche gilt für Kindergartengruppen.

  • Es gibt außerdem keine Schulveranstaltungen, Unterricht draußen und Ausflüge in den Park um die Ecke sollen aber möglich bleiben. Externe Personen (etwa Vereine) dürfen nicht mehr am Unterricht mitwirken.

  • Universitäten sind ebenfalls zu und weiterhin im Distanzbetrieb. Lehrveranstaltungen können vor Ort weitergeführt werden, bei denen das unbedingt notwendig ist, etwa bei praktischen Übungen in der Zahnarzt- oder Kunstausbildung. Auch Prüfungen sollen wo möglich digital stattfinden. In den Bibliotheken ist nur die Ausleihe, aber kein Lernbetrieb möglich.

Handel und Dienstleistungen:

  • Der Handel bleibt (bis auf regionale Extra-Regelungen) geöffnet. Allerdings wird der Zugang in die Geschäfte limitiert: Jedem Kunden müssen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als zehn Quadratmeter, darf sich dort nur ein Kunde aufhalten. Eine FFP2-Maske ist Pflicht, zudem schließen die Geschäfte um 19 Uhr.

  • Sämtliche Dienstleistungsbetriebe (auch Friseure und Kosmetik) haben geöffnet. Bei körpernahen Dienstleistungen muss ein Antigentest (nicht älter als 48h) gebracht werden. Auch Physiotherapeuten, Masseure und Psychotherapeuten dürfen weiterhin Kunden  bzw. Klienten empfangen. 

Gastronomie und Hotellerie:  

  • Die gesamte Gastronomie ist für den Kundenbetrieb geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr gestattet. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Kantinen, Hotelrestaurants (für Hotelgäste) und Speisewägen bleiben geöffnet.

  • Alle Hotels und Beherbergungsbetriebe sind für touristische Zwecke geschlossen. Ausnahmen gibt es für Geschäftsreisende. Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime sind geöffnet.

Sport:

  • Alle Kontaktsportarten im Freizeitbereich sind für Erwachsene untersagt, darunter fällt etwa auch Fußball. Individual- und Freizeitsport im Freien bleibt erlaubt, sofern es dabei zu keinem Körperkontakt kommt und der Mindestabstand eingehalten wird.
    Sportstätten - auch Fitnessstudios oder Schwimmbäder  - sind für Hobbysportler geschlossen, abgesehen von Outdoor-Sportstätten, wo pro Person mindestens 20 m2 zur Verfügung stehen (etwa Golf, Eislaufen, Tennis).

  • Anders sieht es für Kinder unter 18 Jahren aus: Hier ist auch Vereinstraining im Freien möglich, wenn die Gruppe nicht größer als zehn Kinder plus zwei Trainer ist. Nur Übungen ohne Körperkontakt sind erlaubt, der Mindestabstand darf aber kurzfristig unterschritten werden.

  • Spitzensportler und ihre Trainer dürfen hingegen jegliche Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen - ohne Zuschauer.

Gemeinden und Bezirke mit Ausreisetestpflicht:

Daneben darf nicht vergessen werden, dass in einigen Gemeinden eine Coronavirus-Ausreisetestpflicht gilt. Dies betrifft Gemeinden bzw. Bezirke, in denen die Siebes-Tages-Inzidenz über eine Woche auf über 400 liegt. Beim Verlassen muss dort ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, konkret: ein Antigen-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder ein PCR-Test, der maximal 72 Stunden alt ist. Oder ein Nachweis einer in den vergangenen sechs Monaten überstandenen Corona-Infektion.

Dies betrifft laut aktuellem Stand die folgenden Orte:

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