Wann müssen Fördermittel zurückgezahlt werden? Die Regelungen sind teils unklar, die „Presse“ fragte nach.
Wien. Unternehmen, die coronabedingt Förderungen aus Steuermitteln beziehen, müssen sich umso mehr an alle rechtlichen Spielregeln halten. Klingt nachvollziehbar, ist es auch. Einige Details aus den diesbezüglichen Verordnungen werfen trotzdem – eventuell sogar verfassungsrechtliche – Fragen auf. Und könnten, je nach Auslegung, betroffenen Unternehmen massive Probleme bescheren.
Worum geht es konkret? „Verschiedene Richtlinien über die Gewährung von Förderungen sehen vor, dass sich die Fördernehmer bei der Antragstellung verpflichten müssen, das Covid-19-Maßnahmengesetz und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten“, sagt Kerstin Holzinger, Partnerin bei Haslinger Nagele. Beim Umsatzersatz für direkt betroffene Unternehmen (und beim Ausfallsbonus) ist außerdem vorgesehen, dass der Antragsteller die staatliche Finanzierungsagentur Cofag über „gegen das Unternehmen anhängige Verwaltungsstrafverfahren“ wegen bestimmter Übertretungen des Covid-19-MG informieren muss. Im Fall einer rechtskräftigen „Verurteilung“ (gemeint: Verhängung einer Verwaltungsstrafe) ist die Förderung zurückzuzahlen.