Höchstgericht

Restrukturierung in Konzernen: Wann ist Verschmelzung erlaubt?

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THEMENBILD: JUSTIZPALAST IN WIENAPA/GEORG HOCHMUTH
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Trotz Überschuldung einer Tochtergesellschaft kann Verschmelzung „up-stream“ möglich sein, entschied der OGH.

Wien. Gerade in Krisenzeiten ist es ein häufiges Szenario: In einem Konzern kommen einzelne Firmen in Schieflage, eine konzerninterne Umstrukturierung könnte die Rettung sein. Aber in welchen Konstellationen ist z. B. eine Verschmelzung bei überschuldeten Gesellschaften überhaupt zulässig? Das wurde von Firmenbuchgerichten bisher teils uneinheitlich entschieden – was so manchen Rettungsversuch scheitern ließ.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) gibt hier nun eine Richtung vor (6 Ob 203/20a). Es ging um eine sogenannte Up-stream-Verschmelzung: Fünf Konzerntöchter sollten in der Muttergesellschaft aufgehen. Zwei davon hatten negatives Eigenkapital – und für diese beiden verweigerte das Firmenbuchgericht die Eintragung. Die Muttergesellschaft hätte nach Ansicht des Gerichts zuerst Ausgleichsmaßnahmen setzen, also den Töchtern z. B. mit einer Kapitalspritze auf die Sprünge helfen müssen. Oder bei sich selbst eine entsprechend hohe, gebundene Rücklage bilden. Erst danach hätte die Verschmelzung durchgeführt werden dürfen. „Aber auch Gesellschaften mit hohem Bilanzgewinn haben nicht immer sofort so viel Liquidität zur Verfügung“, sagt Lukas Plösch, Gesellschaftsrechtsexperte bei Eversheds Sutherland.

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