Gastbeitrag

Wie Kurzarbeit die Insolvenzgefahr erhöht

Gastronomen, die nicht ahnen konnten, wie lang der Lockdown für sie dauern würde, kommen in ein Dilemma.
Gastronomen, die nicht ahnen konnten, wie lang der Lockdown für sie dauern würde, kommen in ein Dilemma.Clemens Fabry
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Die geförderte Kurzarbeit trägt wesentlich zum Erhalt von Arbeitsplätzen bei. Sie erschwert aber betriebsbedingte Kündigungen und kann Unternehmen vor dem Hintergrund der anhaltenden Krise in Schwierigkeiten bringen.

Wien. Am Donnerstag, dem 1. April, tritt die vierte Phase der Kurzarbeit in Kraft. Die Eckpunkte der Kurzarbeit bleiben im Wesentlichen unverändert. Insbesondere kann die Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit auf bis zu 30 Prozent reduziert werden (in Einzelfällen ist eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit zulässig), die Nettoersatzrate liegt bei 80 bis 90 Prozent, und der Arbeitgeber erhält die Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS. Kurzarbeit wird daher die österreichische Wirtschaft als zentrale Maßnahme der Regierung weiterhin begleiten und so zur Erhaltung der Arbeitsplätze beitragen. Kurzarbeit erschwert aber auch den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen und kann, insbesondere vor dem Hintergrund der anhaltenden Krise und wirtschaftlichen Unsicherheiten, aus Sicht der Arbeitgeber zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Betrieb(steil) klar abgrenzen

Nach den Bestimmungen der Sozialpartnervereinbarung ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, während der Dauer der Kurzarbeit jenen Beschäftigtenstand im von Kurzarbeit betroffenen Betrieb bzw. Betriebsteil aufrechtzuerhalten, der unmittelbar vor deren Beginn bestanden hat. Tut er dies nicht, trifft ihn eine Auffüllpflicht (die Anzahl an ausgeschiedenen Arbeitnehmern muss durch Neueinstellungen ausgeglichen werden). Arbeitgeber sind daher gut beraten, den Betrieb bzw. Betriebsteil, für den Kurzarbeit gelten soll, in der Sozialpartnervereinbarung klar abzugrenzen. Dies insbesondere deshalb, weil die Behaltepflicht während der Kurzarbeit für sämtliche Arbeitnehmer gilt, die im von Kurzarbeit betroffenen Betrieb oder Betriebsteil tätig sind (selbst wenn diese nicht unmittelbar in Kurzarbeit waren).

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