Gastbeitrag

Schweizer Raser kommen schnell ins Gefängnis

Fahrer sollten Tempolimits künftig nicht auf die leichte Schulter nehmen
Fahrer sollten Tempolimits künftig nicht auf die leichte Schulter nehmen APA/dpa/Rene Priebe
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In Österreich soll bei massiven Tempoüberschreitungen das Auto nach dem Vorbild der Schweiz beschlagnahmt werden können. Dort gibt es noch viel strengere Sanktionen.

Der Ministerrat hat kürzlich einen Bericht von Verkehrsministerin Leonore Gewessler zur Kenntnis genommen, wonach bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 80 bzw. 90 km/h oder der Teilnahme an „illegalen Straßenrennen“ die Beschlagnahme des Fahrzeuges ermöglicht werden soll. In der Diskussion wird immer auch auf die Schweizer Rechtslage verwiesen. Wie ist diese?

Im Jahr 2019 wurde in Österreich rund 7200 Personen aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 50 km/h im Freiland die Lenkberechtigung entzogen. Dabei wird die geltende Rechtslage (Höchststrafe 2180 Euro, keine Beschlagnahmemöglichkeit hinsichtlich des Fahrzeuges) als general- und spezialpräventiv nicht ausreichend angesehen: Die abschreckende Wirkung sei also zu gering.

Die Schweizer Rechtslage

Via sicura lautet das entsprechende Schweizer Programm zur Erhöhung der Sicherheit auf Straßen. In der Schweiz ist die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln, mit denen das hohe Risiko eines Unfalls mit zumindest Schwerverletzten einhergeht, eine gerichtlich strafbare Handlung, die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren geahndet wird. Die „besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen“ werden in Art 90 Abs 4 SVG ausdrücklich als Verstöße gegen elementare Verkehrsregeln genannt. Aber bereits die Stufe davor, die „grobe Verletzung der Verkehrsregeln“, die „eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft“ oder die der Täter „in Kauf nimmt“, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art 90 Abs 3 SVG).

Und schon diese grobe Verletzung von Verkehrsregeln gibt dem Gericht neben der Strafe die zusätzliche Möglichkeit, den „Täter durch die Einziehung [des Kraftfahrzeuges] von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen“ abzuhalten und die Verwertung des Motorfahrzeugs anzuordnen“ (Art 90a SVG). Die Bestimmung ist seit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Auch Fahrzeuge in fremdem Eigentum erfasst

Steht das Raserfahrzeug im Eigentum des Täters, ergeben sich bei dessen Einziehung keine eigentumsrechtlichen Probleme. Ist das Fahrzeug geleast oder gemietet, auch nicht, denn dann wird das beschlagnahmte Leasingfahrzeug dem Leasingunternehmen bzw. Vermieter als Eigentümer ausgehändigt. Abgesehen von diesen beiden Fallgruppen gilt die Einziehung von Kraftfahrzeugen Dritter als schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wobei aber natürlich auch in der Schweiz der Eigentumsschutz nicht schrankenlos ist. Daher kommt eine Einziehung von Fahrzeugen im Eigentum Dritter in Betracht, wenn das Fahrzeug im Eigentum eines Familienmitglieds steht oder dem Täter von einem Bekannten überlassen worden ist. Das Fahrzeug ist nämlich bei solchen Fallkonstellationen prinzipiell weiterhin für den Lenker verfügbar und daher seine Beschlagnahme geeignet, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern, zu verzögern oder doch zu erschweren.

„Elementare Verkehrsregeln“

Vergleicht man nun die geplanten österreichischen Maßnahmen im Kampf gegen Raser und illegale Straßenrennen, zeigt sich, dass die Strafen in Österreich weiterhin mild bleiben werden. An eine gerichtliche Strafbarkeit des Rasens und der illegalen Straßenrennen wird nicht gedacht, die höchste verwaltungsrechtliche Geldstrafe soll künftig 5000 Euro betragen, währenddessen gefahrene 70 km/h in einer Schweizer 30er-Zone und 100 km/h im Ortsgebiet bis zu vier Jahre Haft bedeuten.

Details über die geplante Einziehung eines Raserfahrzeugs sind der beschlossenen Ministerratsvorlage nicht zu entnehmen. Die bestehende Schweizer Rechtslage erscheint aber prinzipiell als sachgerecht, ihre Übernahme kann daher prinzipiell empfohlen werden, wobei der Autor sich durchaus bei geringeren Tempoüberschreitungen bereits diese Sanktion vorstellen kann, um der Raserszene oder neuhochdeutsch Road-Runner-Szene die Gesetze der Physik nahezubringen und Gesundheit und Leben der Mitbürger zu schützen.

Das Auto einsperren?

Gegen Ersttäter böte sich aber, geleaste/gemietete Fahrzeuge ausgenommen, eine weitere Sanktionsmöglichkeit an: Das Raserfahrzeug wird auf Kosten des Rasers für einen Zeitraum von 6 bis 24 Monaten stillgelegt, behördlich verwahrt und erst im Wiederholungsfalle endgültig eingezogen.

Der Autor

Dr. Karl Krückl, MA LL.M. Verteidiger in Strafsachen, emeritierter Rechtsanwalt und Of Counsel der Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in Linz.

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