Handys sind ein unerschöpflicher Quell strafrechtlicher Ermittlungen. Die Polizei darf mehr, als vielen bewusst ist.
Wien. Die Chats im Vorfeld der Bestellung von Thomas Schmid zum Öbag-Chef haben nicht nur ein Schlaglicht darauf geworfen, wie höchstrangige Bestellungen im staatsnahen Bereich erfolgen. Es ist auch einiges über die persönliche Kommunikation zwischen den Entscheidungsträgern bekannt geworden. Wo verläuft die Grenze zwischen öffentlich und privat?
1. Wann darf die Kriminalpolizei mir mein Handy abnehmen?
Alles, was aus Beweisgründen erforderlich erscheint, um gerichtliche Straftaten aufzuklären, darf die Kriminalpolizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft mitnehmen. Ursprünglich war diese Befugnis für simple Gegenstände wie Tatwaffen gedacht; sie gilt aber eben auch für Handys, bei denen selbst dem Besitzer meist nicht bewusst ist, was alles darauf gespeichert ist. Die aggregierte Information nimmt für Georg Krakow, ehemals Staats- und jetzt Rechtsanwalt, problematische Dimensionen an. Sie erinnern ihn an die – als verfassungswidrig aufgehobene –Vorratsdatenspeicherung: Zwar werden hier nicht auf staatliche Anordnung, sondern freiwillig Informationen gesammelt; ein schrankenloser Zugriff der Behörden könnte aber ebenfalls das Grundrecht auf Schutz des Privatlebens verletzen.