Erkennbarkeit

Tote haben weniger Privatsphäre

Ein Polizeiauto in der Nähe des Tatorts: Der Fall hatte 2019 für großes Aufsehen gesorgt.
Ein Polizeiauto in der Nähe des Tatorts: Der Fall hatte 2019 für großes Aufsehen gesorgt.APA/MONATSREVUE/THOMAS LENGER
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Während Lebende sich leicht bloßgestellt fühlen können, sei dies bei Mordopfern nicht mehr möglich, sagt der OGH. Die Klage einer Hinterbliebenen gegen eine Zeitung scheiterte.

Wien. Lebenslange Haft und Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher: So lautetet im Vorjahr das – nicht rechtskräftige – Urteil gegen einen Mann, der in Kottingbrunn seine Frau und zwei gemeinsame kleine Kinder getötet hatte. Der Fall hatte aber auch ein medienrechtliches Nachspiel. Und in diesem dreht nun der Oberste Gerichtshof (OGH) die Entscheidung der ersten beiden Instanzen um. Es war doch in Ordnung, dass die Leser eines Mediums viel über die Identität der Mordopfer erfahren konnten. Aber warum?

Die Tochter war zwei Jahre alt, der Sohn noch nicht einmal ein Jahr. Sie waren von dem Mann im Oktober 2019 ebenso umgebracht worden wie dessen 29-jährige Frau. Medienrechtlich ging die Mutter der getöteten Frau gegen eine Zeitung vor, die Details zu dem Fall veröffentlicht hatte. Dazu gehörte, dass ein Bild der Straße und des Wohnhauses der Familie gezeigt wurde. Auch wurden die Vornamen der Opfer genannt, der Täter wurde mit seinem Vornamen und zusätzlich der Initiale des Familiennamens erwähnt.

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