Skiunfall

Elfjähriger muss besser auf Warnung achten

Kinder auf der Skipiste (Symbolbild)
Kinder auf der Skipiste (Symbolbild)REUTERS
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Kind erhält nach Skiunfall keinen Schadenersatz.

Wien. Als Abwechslung zur normalen Piste war er auf einer „Wellenbahn“ gefahren. Doch als diese wieder in die normale Skipiste mündete, kam es zum Unfall mit einem anderen Skifahrer. Seither versuchte der elfjährige Bub bzw. sein Vater, Schadenersatz zu erlangen. Dabei ging es vor allem um eine Frage: Hätte der Bub selbst darauf achten müssen, dass er mit passender Geschwindigkeit in die normale Piste zurückkehrt?

Die Klage gegen den Unfallsgegner war bereits gescheitert. Nun nahm die Familie den Pistenbetreiber in die Pflicht. Dieser solle knapp 21.000 Euro Schadenersatz zahlen. Denn er hätte das Ende der Wellenbahn besser von der übrigen Piste abgrenzen müssen. Das Landesgericht Linz wies die Klage aber ab. Es sei erkennbar gewesen, wo die Wellenbahn endet. Und es wäre nichts passiert, wenn der Bub rechtzeitig seine Geschwindigkeit angepasst hätte.

Das Kind ist ein sehr guter Skifahrer, es steht bereits seit seinem dritten Lebensjahr auf Skiern. Der Bub ist Mitglied in einem Skiklub, als Dauerkartenbesitzer kennt er auch die Strecke. Die letzte Welle auf der Bahn taucht zehn Meter vor dem Ende auf. Etwa fünf Meter vor dem Ende steht ein circa ein Quadratmeter großes Transparent mit einem Straßenverkehrssymbol. Es appelliert mit den Worten „Achtung“ und „Slow“ dazu, die Geschwindigkeit zu reduzieren.

Keine atypische Gefahr

Trotzdem sei der Pistenbetreiber zur Hälfte mitschuld am Unglück, meinte das Oberlandesgericht Linz. Man hätte die Ausfahrt sicherer gestalten müssen, auch einen angemessenen Sturzraum hätte man zur Verfügung stellen müssen. Der Oberste Gerichtshof aber wies die Klage des Buben wieder zur Gänze ab (4 Ob 181/20a). Ein Pistenbetreiber müsse die Skiteilnehmer nur vor atypischen Gefahren sichern. Hier aber habe der Bub gewusst, worauf er sich einlässt. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.04.2021)

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