Das gemeinschaftliche Fastenbrechen fällt wegen Corona aus, gemeinsam gebetet wird nur unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Und Impfen ist kein Verstoß gegen das Fasten.
Wien. Wer im Ramadan eine Schutzimpfung gegen eine Coronainfektion bekommt, bricht das Fasten nicht. Das hält Ümit Vural, Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, in einer Aussendung fest. Bereits vor einigen Wochen hat der theologische Beratungsrat der Islamischen Glaubensgemeinschaft diese Empfehlung offiziell ausgesprochen.
Es ist eine von vielen Fragen, die sich Muslime zum islamischen Fastenmonat derzeit stellen, der in der Nacht auf Dienstag beginnt. Denn an sich sollen Muslime in dieser Zeit tagsüber weder Nahrung noch Flüssigkeit zu sich nehmen – doch die Impfung, so die jetzige Klarstellung der Islamischen Glaubensgemeinschaft, fällt nicht darunter. Denn der Impfstoff enthalte keinen Nährwert und werde intramuskulär verabreicht, lautet die Begründung.
Abgesehen von der Impfung steht der Ramadan auch heuer wieder im Zeichen von Corona – schon vergangenes Jahr war er in Österreich zum Teil in den ersten Lockdown gefallen. Mit der Konsequenz, dass der so wichtige gemeinschaftliche Teil, das Gebet in der Moschee und danach das abendliche Fastenbrechen, dadurch ausfallen mussten. Ganz so hart wird es diesmal nicht ausfallen. So finden dieses Jahr alle Gebete in den Moscheen statt – vergangenes Jahr waren die Gebetshäuser ja wochenlang komplett gesperrt, später fanden zumindest das Mittags- und das Nachmittagsgebet statt.
Für die Gebete in den Moscheen schreibt die Islamische Glaubensgemeinschaft aber in einem Leitfaden Schutz- und Hygienemaßnahmen vor. So ist etwa das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. Der Sicherheitsabstand zwischen den Betenden beträgt zwei Meter, Begrüßungen wie Händeschütteln oder Umarmungen sollen vermieden werden. Und Gläubige sollen ihren eigenen Gebetsteppich mitbringen.
Eine wichtige, wenn nicht sogar die wichtigste Tradition im Ramadan wird es allerdings auch dieses Jahr nicht geben – das gemeinsame Fastenbrechen. In den Moscheen und Vereinslokalen sind die sogenannten Iftar-Essen strengstens untersagt. Das gilt dem Leitfaden der Glaubensgemeinschaft zufolge auch für die Außenbereiche. Auch in Restaurants und anderen Lokalen soll es keine Veranstaltungen geben. Was allerdings naheliegt, hat doch die Gastronomie, abgesehen von Vorarlberg, ohnehin noch geschlossen. Die Verteilung von „Iftar to go“-Paketen an Bedürftige soll aber möglich sein – unter den Voraussetzungen der Schutzmaßnahmen-Verordnung.
Wie lange die Maßnahmen gelten, hängt von den weiteren Coronamaßnahmen ab. Sollte es vor dem Ende des Ramadan – er geht bis zum 12. Mai – Lockerungen geben, könnten sich die Regeln für Moscheen und Iftar noch ändern. Vural betont aber: „Der Schutz und die Gesundheit unserer Mitmenschen haben für uns weiterhin absolute Priorität.“ Es liege auch „im Interesse unserer Glaubensgemeinschaft, dass in unseren Gotteshäusern keine Ansteckungen stattfinden.“ (eko)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.04.2021)