Im Streit um Geschäftsraummieten warnt Zivilrechtsprofessor Andreas Vonkilch vor wissenschaftlichen Tabubrüchen – und negativen Folgen für betroffene Unternehmen.
Wien. Die Pandemie hat uns seit über einem Jahr im Griff – und lässt immer wieder neue Gräben aufbrechen. Zwischen Geschäftsraummietern und Vermietern, und auch im juristischen Diskurs. Einmal mehr geht es um das Thema Bestandzinsentfall und -minderung (§§ 1104 f ABGB). Und es geht um rechtswissenschaftlichen Anspruch, um Parteieninteressen - und den Grat dazwischen.
Wird ein Geschäftslokal wegen eines „außerordentlichen Zufalls“ unbrauchbar, muss der Bestandnehmer laut ABGB keinen Zins zahlen. Bei eingeschränkter Nutzbarkeit reduziert sich die Zahlungspflicht. Dass das auch in dieser Pandemie gilt, entspricht dem Gesetzeswortlaut und wurde durch Rechtsgutachten sowie durch erst- und zweitinstanzliche Judikatur bestätigt. Aber handelt es sich bei dieser mittlerweile herrschenden Rechtsansicht womöglich dennoch bloß um eine subjektive, „mieterlastige“ Sicht der Dinge?