Schadenersatzklage

Schmerzhafter Tipp vom Kräuterpfarrer: EuGH-Gutachten nimmt „Krone“ in Schutz

Ein sogenannter Gesundheitstipp in der Zeitung führte zu einer schweren Verletzung. Generalanwalt Gerard Hogan sieht darin aber keinen Fall der Produkthaftung.

Sind Zeitungen für die Richtigkeit von Tipps verantwortlich, die sie in ihrem redaktionellen Teil bringen? Um diese Frage kreist ein Schadenersatzprozess, in dem der Oberste Gerichtshof den EU-Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung ersucht hat. Dort ist jetzt eine erste Weichenstellung erfolgt: Generalanwalt Gerard Hogan beurteilt  den Sachverhalt in seinen Schlussanträgen für die Entscheidung nicht als Fall der Produkthaftung: Demnach bräuchte die Kronen Zeitung einer Leserin kein Schmerzengeld zu zahlen, die sich infolge eines völlig falschen Tipps schwer verletzt hatte.    

In der Rubrik „Hing´schaut und g´sund g´lebt“ hatte „Kräuterpfarrer Benedikt“ in einer Regionalausgabe den Rat gegen Rheumaschmerzen gegeben: „Schmerzfrei ausklingen lassen – Eine Auflage aus geriebenem Kren“. Frisch gerissener Kren könne nämlich mithelfen, die Schmerzen zu verringern. Die betroffenen Stellen sollten zunächst mit einem fettigen pflanzlichen Öl oder mit Schweineschmalz eingerieben werden, dann lege man geriebenen Kren darauf und presse ihn an. „Diese Auflage kann man durchaus zwei bis fünf Stunden oben lassen, bevor man sie wiederum entfernt.“

Drei Stunden statt Minuten

Eine Abonnentin beherzigte den Tipp und wandte die Auflage genau wie beschrieben an ihrem linken Sprunggelenk an. Sie beließ den Verband für etwa drei Stunden und nahm ihn erst ab, als es bereits zu starken Schmerzen gekommen war. Die im Kren enthaltenen scharfen Senföle hatten eine toxische Kontaktreaktion hervorgerufen. Wie sich herausstellte, war der Tipp grob falsch: Statt zwei bis fünf Stunden hätte es heißen müssen: zwei bis fünf Minuten.

Die „Krone“-Leserin klagte deshalb ihre Zeitung auf 4400 Euro Schadenersatz. Sie habe auf die Angaben der Beklagten zur Behandlungsdauer vertraut und sich entsprechend behandeln lassen, wodurch sie schwere Verletzungen erlitten habe. Die Medieninhaberin wandte ein, für den Kräuterpfarrer nicht verantwortlich zu sein. Er sei Angehöriger eines Stiftes, ein externer und ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der kräuterkundlichen Heilkunst. Sie habe sich auf seine Expertise bislang stets verlassen können, vergleichbare „Schadensfälle“ seien ihr bisher nicht bekannt geworden. Die Kolumne sei ein ohne jegliche Vorteilsabsicht und -erwartung unentgeltlich erteilter Ratschlag für ihre Leser gewesen. Und entwaffnend ehrlich weiter: Die betreffende Regionalausgabe sei ein Boulevardmedium, es könne nicht von einer Zusage der Richtigkeit des Beitrags ausgegangen werden.

Verschuldensunabhängige Haftung für Produkte

Rechtlich stellte sich die Frage, ob die strenge, weil verschuldensunabhängige, Produkthaftung greift. Das würde voraussetzen, dass nicht nur das physische Exemplar einer Zeitung als Produkt anzusehen ist – das Papier, die Druckfarbe, etwaige Heftklammern –, sondern auch der gedankliche Inhalt. Die Frage ist umstritten, deshalb ersuchte der Oberste Gerichtshof den EuGH um Vorabentscheidung, ob als (fehlerhaftes) Produkt nach der Produkthaftungs-Richtlinie auch ein Druckexemplar einer Tageszeitung anzusehen ist, die einen fachlich unrichtigen Gesundheitstipp enthielt, dessen Befolgung zu einer Verletzung einer Leserin geführt hat.

Generalanwalt Hogan sieht keine Verantwortung nach der Produkthaftungs-Richtlinie. Der Inhalt der Zeitung sei einfach kein „Produkt“ im Sinn dieser Bestimmung. Die Klage stehe im Wesentlichen mit der Erbringung einer Dienstleistung – einer Verbraucherempfehlung in einer Zeitungskolumne – in Zusammenhang, die nicht die Zeitung als körperliches Produkt betreffe. Daher könne für von der Betroffenen erlittene Körperverletzungen nicht gesagt werden, dass sie von einem Fehler eines Produkts in dem Sinne herrührten, wie diese Begriffe in der Produkthaftungsrichtlinie verstanden würden.

Generalanwalt: Kein körperlicher Fehler

Es ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut, dem Zusammenhang und den Zielen der Produkthaftungsrichtlinie, dass die Bezugnahme auf ein „Produkt“ in dieser Richtlinie nur für körperliche Gegenstände gelte. Daher könne der Klage – zumindest aus dem Titel der Produkthaftung – kein Erfolg beschieden sein könne. Sie betreffe keinen Schaden betreffe, der sich aus einem dem Produkt innewohnenden körperlichen Fehler ergebe.

Schlussanträge sind mit Gutachten vergleichbar; sie sind unverbindlich, der EuGH folgt ihnen aber häufig.

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