Gastbeitrag

Mehr Privatsphäre im Grundbuch: Jetzt muss sich noch die Praxis ändern

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Dass der Menschenrechtsgerichtshof die Privatsphäre von Geschiedenen im Grundbuch einmahnt, ist erfreulich. Doch die Umsetzung steht auf einem anderen Blatt.

Linz. Im letzten Rechtspanorama wurde ein praxisrelevantes Thema bei einvernehmlichen Scheidungen releviert. Zu Recht fordern nämlich Geschiedene, dass grundbücherliche Übertragungen, die in einem gerichtlichen Scheidungsvergleich geregelt sind, nicht ins öffentliche Grundbuch Eingang finden, damit das persönliche Umfeld nicht in Erfahrung bringen kann, wie großzügig etwa der verlassene Ehepartner abgefunden wird.

Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Österreich verurteilt, weil die Gerichte im Fall Liebscher das Recht auf Privatleben nicht gewürdigt hatten. Die Grundbuchsgerichte verlangen für die Eintragung eines Rechts im Grundbuch eine Originalurkunde und akzeptieren eine teilweise geschwärzte Urkunde nicht, weil es sich dabei nicht um die vom Gericht erstellte Ausfertigung handelt. Auch Teilausfertigungen eines Scheidungsvergleichs werden abgelehnt, weil formal keine Originalurkunde vorliegt. Wer mit Grundbuchsgerichten zu tun hat, weiß außerdem, dass „Verbesserer“ mit dem Auftrag zur Vorlage des Originals ohne tiefergehende Prüfung oder Möglichkeit zur Äußerung Usus sind. Hinzu kommt, dass Antragsteller ungern Rechtsmittel erheben, weil dies die Eintragung hinauszögert.

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