Kosten für Buchhalterkurs wurden zu Unrecht verlangt.
Wien. Will man als Unternehmen Mitarbeiter zur Rückzahlung von Ausbildungskosten zwingen, braucht es eine schriftliche Vereinbarung. Aber was gilt, wenn ein Arbeitnehmer nach einer mündlichen Vereinbarung das Geld trotzdem bereits zurückgezahlt hat? Diese Frage galt es nach der Klage einer Sekretärin gegen ihre Exfirma zu klären.
Die Frau war zehn Jahre im Unternehmen beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes absolvierte sie auf Wunsch ihres Vorgesetzten hin einen externen Buchhaltungskurs. Die Kosten von 560 Euro übernahm die Firma. Nachdem die Frau zwei Monate in der Buchhaltung eingesetzt worden war, beendete man das Dienstverhältnis einvernehmlich.