Karlsplatz
Corona-Maßnahmen

Lockdown-Ende in Wien und Niederösterreich: Was ist jetzt eigentlich erlaubt?

Der harte Lockdown in Wien und Niederösterreich ist in der Nacht auf Montag zu Ende gegangen, nun gelten dort wieder dieselben Regeln wie in den übrigen Bundesländern. Eine Ausnahme bleibt Vorarlberg. Ein Überblick über die aktuellen Maßnahmen.

Der „Ost-Lockdown“ ist Geschichte. Seit Montag, 3. Mai, gelten in Wien und Niederösterreich wieder etwas gelockerte Maßnahmen. Geschäfte öffnen wieder, ebenso persönliche Dienstleister wie Friseure. In der Bundeshauptstadt fällt auch die Maskenpflicht an belebten Orten, wie dem Donaukanal oder dem Karlsplatz. Auch die Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen und Zoos dürfen - unter Sicherheitsvorkehrungen - wieder öffnen. Sportkurse für Minderjährige dürfen stattfinden.

Seit Anfang April waren die beiden Bundesländer - zuerst gemeinsam mit dem Burgenland, das bereits vor zwei Wochen wieder öffnete - in einem regionalen Lockdown, der als „Oster-Ruhe“ begonnen hat. Grund war unter anderem eine Überlastung der Intensivstationen. Die beiden Bundesländer kehren also zu jenen Regeln zurück, die bundesweit gelten - mit Ausnahme von Vorarlberg, wo schon seit März etwa die Gastronomie offen hat. Weitere bundesweite Lockerungen soll es erst wieder am 19. Mai geben.

Was darf man also derzeit wieder? Und welche Regeln gelten in Vorarlberg eigentlich? Ein Überblick über das, was nun (nicht) erlaubt ist – und wo.

Was bundesweit gilt

Tägliches Leben, Familie, Freunde - in der Nacht:

  • Von 20 bis 6 Uhr darf der „eigene private Wohnbereich“ grundsätzlich nicht verlassen werden. Die fünf Ausnahmen gelten weiterhin: Hinausgehen ist für berufliche Zwecke erlaubt, zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, für die Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger, bei Gefahr oder zur körperlichen und psychischen Erholung.

  • Sollte die Polizei einen kontrollieren, muss man keinen Beweise vorbringen, warum man nachts draußen ist, aber es dem Polizeibeamten glaubhaft machen. 

  • Notwendige Grundbedürfnisse umfasst vieles: Einkäufe, Apotheken oder Arztbesuche (auch nicht akute), Bank- oder Behördenwege, aber auch die Fahrt zum Zweitwohnsitz und der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner sowie der Kirchgang oder Friedhofsbesuche. Die Versorgung von Tieren ist ebenfalls gestattet.

    Eigene Kinder, die nicht im selben Haushalt leben, dürfen besucht werden. Dies fällt unter den Punkt Betreuung und Pflege.

  • Als "körperliche und psychischen Erholung“ gelten etwa Spaziergänge, Joggen oder mit dem Hund Gassi gehen. Laut Sozialministerium kann aber grundsätzlich alles, was tagsüber zu Erholung dient, auch nachts dazu dienen.

  • Ein Alkoholverbot gibt es nicht, eine "Ansammlung von mehreren Personen mit Alkohol" nach 20 Uhr kann aber zur Anzeige führen. Ob das jeweilige Verhalten unzulässig ist, darüber entscheidet die Exekutive im Einzelfall.

  • Besuche in fremden Wohnungen sind zwischen 20 und 6 Uhr untersagt.

Tägliches Leben, Familie, Freunde - untertags:

  • Außer Haus zu gehen, ist untertags (zwischen 6 und 20 Uhr) jederzeit erlaubt.

  • Private Treffen im öffentlichen Raum sind auf maximal vier Personen aus zwei Haushaltenplus sechs minderjähriger Kinder beschränkt. Wird diese Zahl überschritten, gilt es als Veranstaltung, welche wiederum untersagt ist. Das gilt für fast alle soziale Aktivitäten, nicht aber für berufliche Tätigkeiten. Ausnahmen gibt es auch für Begräbnisse und sowie für Mannschaftssportarten.

  • Personen, die nicht im selben Haushalt leben, müssen überall, auch im Freien einen Zwei-Meter-Abstand einhalten. Der Babyelefant ist also gewachsen. Auch genesene und geimpfte Personen müssen den Mindestabstand einhalten.

  • Für die Abstandsregel gibt es einige Ausnahmen: So können auch Personen, die nur „zeitweise" gemeinsam leben, vom 2-Meter-Abstand absehen - also etwa Paare weiterhin Händchen halten. Gleiches gilt für engste Angehörige oder einzelne wichtige Bezugspersonen, Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, und wenn religiöse Handlungen ausgeübt werden.

  • Im privaten Wohnbereich sind Besuche untertags erlaubt. Eine Obergrenze gibt es nicht.

  • Anders in Garagen, Gärten, Scheunen oder Schuppen. Diese stillen nicht das „unmittelbare Wohnbedürfnis“, hier gilt demnach die Vier-Personen-Grenze.

Masken tragen:

  • Als gültiger Mund-Nasen-Schutz gelten nach wie vor ausschließlich FFP2-Masken. Ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.

  • Der Mund-Nasen-Schutz muss an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen getragen werden, zudem in öffentlichen Verkehrsmitteln (auch Seilbahnen, Flugzeugen, Reisebussen, Ausflugsschiffen) sowie deren Stationen, im Gesundheitsbereich inklusive Apotheken und bei Dienstleistungen mit Kundenkontakt.

  • Zusätzlich gilt die Maskenpflicht beim Einkaufen in allen Geschäften, auf Outdoor-Märkten und in Einkaufszentren, Bibliotheken und Museen.

  • Am Arbeitsplatz muss eine FFP2-Maske getragen werden, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder wenn es keine anderen Schutzmaßnahmen gibt.

  • Ein Mund-Nasen-Schutz ist auch bei Demonstrationen Pflicht, wenn der 2-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann.

Von A nach B kommen:

  • In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt neben der Maskenpflicht auch weiterhin der Mindestabstand - wenn möglich. Die Maske kurz abzunehmen, um zu essen oder zu trinken, ist beim Zugfahren gestattet.

  • Autofahrenist erlaubt. Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, müssen im Fahrzeug auch keine Maske tragen. Allerdings dürfen weiterhin in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen Platz nehmen. Für einen normalen Pkw sind somit vier Personen erlaubt. Für eine Familie, die unter einem Dach lebt, gibt es keine Einschränkungen, ebenso bei der Beförderung von Kindergartenkindern oder Transporte für Menschen mit Behinderung.

  • Wer in Quarantäne ist, darf keinesfalls ein Fahrzeug lenken, weil er auch das eigene Heim nicht verlassen darf.

  • Aus dem Ausland: Jede Person, die nach Österreich einreist, muss ein Online-Einreiseformular ausfüllen. Ausgenommen sind etwa Durchreisende. Zudem muss jeder Einreisende einen negativen Corona-Test (PCR nicht älter als 72 Stunden, Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden) vorweisen. Kann kein negatives Testergebnis vorgelegt werden, kann man einen Test innerhalb 24h der nach Einreise durchführen.
  • Je nach Herkunftsland ist auch mit einer Quarantäne zu rechnen.

Feiern, Veranstaltungen, Kultur:

  • Veranstaltungen sind untersagt. Ausnahmen gibt es für Sportveranstaltungen im Spitzensport, Demonstrationen, Versammlungen politischer Parteien oder für unaufschiebbare berufliche Zwecke. Berufliche Aus- und Fortbildungen sind ebenso erlaubt, sowie Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum. Museen, Bibliotheken, Tierparks und Märkte im Freien dürfen besucht werden.

  • Veranstaltungen im privaten Wohnbereich sind erlaubt. Allerdings dürfen letztere ausschließlich im eigentlichen Wohnbereich stattfinden.

  • Hochzeitsfeiern sind untersagt, am Standesamt darf aber geheiratet werden, ebenso in der Kirche. Begräbnisse sind erlaubt. Hier gilt eine Obergrenze von 50 Personen.

  • Religiöse Feiern sind vom Veranstaltunsgverbot ebenfalls ausgenommen. In Kirchen, Moscheen und anderen religiösen Einrichtungen treffen die Religionsgemeinschaften eigene Regeln, in Innenräumen gelten jedenfalls Maskenpflicht und Abstandsregeln.

Kindergärten, Schule, Unis:

  • Die Schulen sind wieder offen. Am 17. Mai kehren alle Schüler in Österreich wieder in den Regelbetrieb zurück. Bis dahin gibt es aber an Mittelschulen, Sonderschulen AHS, Berufsschulen und berufsbildenden Schulen Schichtbetrieb. Davon ausgenommen waren Volksschulen und Abschlussklassen. (>>> Mehr dazu)
  • Dreimal in der Woche soll getestet werden, die Unterstufenschüler müssen auch im Unterricht am Platz einen Mund-Nasen-Schutz tragen, Oberstufenschüler brauchen eine FFP2-Maske.

  • Zudem wird dreimal pro Woche getestet (Selbsttests sind erlaubt). Die Berufsgruppentestung der Lehrer erfolgt mit überwachtem Selbsttest in der Schule.
  • In Wiener Schulen wird nun außerdem eine Klasse ganz ins Distance Learning geschickt, sobald zwei Schüler der Klasse positiv getestet werden. Das gleiche gilt für Kindergartengruppen.

  • Es gibt außerdem keine Schulveranstaltungen, Unterricht draußen und Ausflüge in den Park um die Ecke sollen aber möglich bleiben. Singen und Sport sind nur im Freien erlaubt. Externe Personen (etwa Vereine) dürfen nicht mehr am Unterricht mitwirken.

  • Universitäten sind weiterhin im Distanzbetrieb. Lehrveranstaltungen können vor Ort weitergeführt werden, bei denen das unbedingt notwendig ist, etwa bei praktischen Übungen in der Zahnarzt- oder Kunstausbildung. Auch Prüfungen sollen wo möglich digital stattfinden. In den Bibliotheken ist nur die Ausleihe, aber kein Lernbetrieb möglich.

Handel und Dienstleistungen:

  • Der Handel ist wieder im ganzen Land (bis auf regionale Extra-Regelungen) geöffnet. Allerdings wird der Zugang in die Geschäfte limitiert: Jedem Kunden müssen 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Eine FFP2-Maske ist Pflicht, zudem schließen die Geschäfte um 19 Uhr.

  • Sämtliche Dienstleistungsbetriebe (auch Friseure und Kosmetik) haben geöffnet. Bei körpernahen Dienstleistungen muss ein Antigentest (nicht älter als 48h) gebracht werden. Auch Physiotherapeuten, Masseure und Psychotherapeuten dürfen weiterhin Kunden  bzw. Klienten empfangen. 

Gastronomie und Hotellerie:  

  • Die gesamte Gastronomie ist für den Kundenbetrieb geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist im Zeitraum von 6 bis 20 Uhr gestattet. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Kantinen, Hotelrestaurants (für Hotelgäste) und Speisewägen bleiben geöffnet.

  • Alle Hotels und Beherbergungsbetriebe sind für touristische Zwecke geschlossen. Ausnahmen gibt es für Geschäftsreisende. Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime sind geöffnet.

Sport:

  • Alle Kontaktsportarten im Freizeitbereich sind für Erwachsene untersagt, darunter fällt etwa auch Fußball. Individual- und Freizeitsport im Freien bleibt erlaubt, sofern es dabei zu keinem Körperkontakt kommt und der Mindestabstand eingehalten wird, etwa Tennis oder Beachvolleyball.
    Sportstätten - auch Fitnessstudios oder Schwimmbäder  - sind für Hobbysportler geschlossen, abgesehen von Outdoor-Sportstätten, wo pro Person mindestens 20 m2 zur Verfügung stehen (etwa Golf, Eislaufen, Tennis).

  • Anders sieht es für Kinder unter 18 Jahren aus: Hier ist auch Vereinstraining im Freien möglich, wenn die Gruppe nicht größer als zehn Kinder plus zwei Trainer ist. Nur Übungen ohne Körperkontakt sind erlaubt, der Mindestabstand darf aber kurzfristig unterschritten werden.

  • Spitzensportler und ihre Trainer dürfen hingegen jegliche Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen - ohne Zuschauer.

Gemeinden und Bezirke mit Ausreisetestpflicht:

Daneben darf nicht vergessen werden, dass in einigen Gemeinden eine Coronavirus-Ausreisetestpflicht gilt. Dies betrifft Gemeinden bzw. Bezirke, in denen die Siebes-Tages-Inzidenz über eine Woche auf über 400 liegt. Beim Verlassen muss dort ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, konkret: ein Antigen-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder ein PCR-Test, der maximal 72 Stunden alt ist. Oder ein Nachweis einer in den vergangenen sechs Monaten überstandenen Corona-Infektion.

Dies betrifft laut aktuellem Stand die folgenden Orte:

Täglich aktualisierte Infos über Ausreisetestpflichten finden Sie auch auf der Website des ÖAMTC.

Was in Vorarlberg gilt

Vorarlberg hingegen wagte bereits 15. März deutlich gewagtere Öffnungsschritte und verhängte „Sonderbestimmungen". Das westlichste Land galt damit als eine Art „Modellregion“. Was bedeuten sie für den Alltag der Bürger?

  • Es gilt zum einen die Ausgangssperre von 20:00-06:00, wie sie auch die bundesweite Regelung festlegt. Auch die 2-Meter-Regel und die FFP2-Pflicht gilt, wie sie auch bundesweit geregelt ist.

  • Anders sieht es in der Gastronomie aus: In Vorarlberg durften Cafés und Restaurants wieder öffnen – indoor sowie outdoor. Allerdings unter strengen Vorkehrungen. So müssen Besucher beim Betreten ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen. Sie müssen – bis zum Erreichen des Tisches – eine Maske tragen. Zudem gilt auch hier die 2-Meter-Pflicht, weshalb Selbstbedienung nicht gestattet ist, und deswegen auch nicht jeder Tisch besetzt werden kann. Pro Tisch dürfen vier Erwachsene aus höchstens zwei Haushalten mit höchstens sechs ihrer minderjährigen Kinder Platz nehmen. Außerdem müssen sie sich registrieren.

  • Mehr Freiheiten gibt es auch, was Veranstaltungen betrifft. Kultur, Sport und Aktivitäten für Kinder und Jugendliche gibt es damit seit 15. März wieder – im Innen sowie im Außenraum. Unter Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen.

  • Das bedeutet konkret: Bei Veranstaltungen dürfen bis zu 100 Personen zusammenkommen. Voraussetzung dafür sind ein negatives Testergebnis und das Tragen einer FFP2-Maske. Damit der Sicherheitsabstand gewährleistet werden kann, dürfen in Räumlichkeiten nur bis höchstens 50 Prozent der Kapazitäten besetzt sein. Gäste müssen sich zudem registrieren und bekommen einen Sitzplatz zugewiesen. Speisen und Getränke dürfen nicht ausgegeben werden.

  • Schulen sind in Vorarlberg zum Teil im Zuge der Öffnungsschritten in den Präsenzunterricht zurückgekehrt. Volksschulen und Sonderschulen wieder zur Gänze, Sekundarstufe I und II haben einen 2-Tages-Schichtbetrieb eingeführt. Während auch Kindergärten wieder den Normalbetrieb zurückgekehrt sind, bleiben Universitäten derzeit noch im Fernunterricht. Für den Präsenzunterricht gelten die Maßnahmen wie auf Bundesebene.

  • Außerdem ist in Vorarlberg auch Sport für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre wieder möglich – indoor und outdoor. In geschlossenen Räumen gilt eine Testverpflichtung. Außerdem muss der Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden – „kurzfristige Unterschreitungen“ sind erlaubt. Das inkludiert demnach auch Hilfestellungen von Trainern. Sie dürfen zu zweit eine Gruppe von höchstens zehn Teilnehmern im Inneren begleiten, im Freien sind maximal 20 Teilnehmer mit drei Trainern erlaubt.

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