Grüner Pass

Wer nicht erneut impfen geht, soll Rechte wieder verlieren

APA/HERBERT NEUBAUER
  • Drucken

In drei Phasen wird aus einer Zettelwirtschaft ein internationaler, digitaler Ausweis, mit dem man reisen und essen gehen kann. Jeder Staat darf aber eigene Stichtage und Regeln verfügen.

Erst analog, dann digital, dann international: So sieht der Dreiphasenplan für den Grünen Pass aus, über dessen Details am Dienstag Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein und Tourismusministerin Elisabeth Köstinger informiert haben. Aber was bedeuten die verschiedenen Phasen? Welche Unterschiede wird es trotz vereinheitlichter EU-Regeln weiterhin auf nationaler Ebene geben? Und kann man die durch eine Impfung erworbenen Rechte auch wieder verlieren?

Wenn am 19. Mai Lokale und Veranstaltungen wieder ihre Pforten öffnen dürfen, werden die Eingangsberechtigungen noch eine Zettelwirtschaft sein. Man darf etwa mit dem ausgedruckten Testnachweis, einer Genesungsbescheinigung oder dem Impfpass seine Berechtigung beweisen. Geimpfte sollen sich nach dem Plan der Regierung ab dem 22. Tag nach dem Erststich den Coronatest ersparen.

Allerdings sind bei den meisten Impfungen zwei Vorgänge nötig, um vollen Schutz zu haben. Deswegen sollen die Rechte der Betroffenen auch wieder ablaufen können, wenn sie nicht zum Zweitstich erscheinen. Sechs Wochen hat man laut Mückstein bei den mRNA-Impfstoffen Zeit, um sich den zweiten Stich zu holen. Beim Vektorimpfstoff von AstraZeneca sollen es zwölf Wochen sein. Und auch danach könnte man die Rechte wieder verlieren, wenn man künftige Auffrischungsimpfungen für Corona nicht durchführen lässt. Wann diese nötig sein werden, sei aber noch Gegenstand der Forschung, wie Mückstein betonte. Auch lasse sich nicht vorhersagen, wie lang man den Grünen Pass überhaupt benötigen wird. Diesbezüglich müsse man darauf warten, wann die WHO das Ende der Pandemie ausruft, erklärte Mückstein.

Code oder E-Card als Ausweis

Ab dem 4. Juni aber soll man den Grünen Pass auch in digitaler Form (QR-Code) herzeigen können. Ein Hotelier, so erläuterte Köstinger, könne dann zum Beispiel mit einer App erkennen, ob die Person genesen, getestet oder geimpft ist. Mehr (etwa der konkrete Impfstoff) sei aber daraus nicht ersichtlich. Auch für Privatfeiern werde es so möglich sein, per App zu überprüfen, ob die Freunde oder Familienmitglieder getestet oder geimpft sind. Allerdings wäre das rein freiwillig. Für Privatfeiern würden keine Zugangstests kommen.

Und neben der digitalen Lösung wird es auch dauerhaft möglich sein, stattdessen einen Zettel herzuzeigen. Und auch die E-Card, so betonte Mückstein, könne reichen. Wenn der Prüfer über eine App der Sozialversicherung verfügt, muss er nur eine Nummer auf der Rückseite der E-Card einscannen, und schon weiß er, ob jemand ein Zugangsrecht hat.

Ab dem 26. Juni soll es dann eine EU-weite Gesetzesgrundlage für den Grünen Pass geben. Damit kann man den in Österreich bereits seit Monatsbeginn verwendeten Code auch international zum Reisen und für Veranstaltungen verwenden. Allerdings: Jeder Staat darf weiterhin frei entscheiden, nach welcher Frist man was machen darf. So könnte Deutschland etwa im Gegensatz zu Österreich die Rechte an einen bereits erfolgten Zweitstich knüpfen. Offen ließ Mückstein, ob Österreich bei ausländischen Touristen auch Impfungen mit hierzulande noch nicht zugelassenen Stoffen (etwa Sputnik V) akzeptieren wird.

Hierzulande sollen die Zugangsregeln für alle Personen ab zehn Jahren gelten. Jüngere Kinder dürfen also immer mit ins Lokal oder ins Hotel. Voraussichtlich werden bei Kindern aber die in der Schule durchgeführten Coronatests auch im Alltag anerkannt werden.

Rechtlicher Weg bereits geebnet

Grundsätzlich soll ein Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden gültig sein, ein Antigentest 48 und ein PCR-Test 72 Stunden. Genesene Personen ersparen sich laut dem Regierungsplan nach der Krankheit sechs Monate lang die Zugangstests.

Den gesetzlichen Weg für den Grünen Pass hatte der Nationalrat am Montag geebnet. Neben der Koalition ist diesmal auch die SPÖ an Bord, wodurch das Gesetz auch rechtzeitig vor dem 19. Mai durch den Bundesrat kommen sollte. Auf dem neuen Gesetz fußend kann dann der Gesundheitsminister die Details verordnen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.05.2021)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.