Förderungen

Darf die Cofag Unternehmen strafen?

Bei falschen bzw. irreführenden Angaben kann eine Vertragsstrafe drohen.

Wien. Im Zuge der aktuellen Diskussion kam auch die Frage aufs Tapet, ob tatsächlich „Verwaltungsstrafen“ drohen, wenn z. B. beim Fixkostenzuschuss gegen die Förderrichtlinien verstoßen wird. Auch dazu gibt es nun eine Auskunft des Finanzministerium (BMF).

Die Cofag verhängt demnach keine Verwaltungsstrafen. „Eine Verwaltungsstrafe wird wegen Übertretung von Verwaltungsvorschriften durch die betreffende Verwaltungsbehörde verhängt“, betont das BMF. Die staatliche Finanzierungsagentur ist jedoch keine Behörde.

Wohl aber gibt es in den Förderbedingungen der Cofag einen Punkt „Verpflichtung zur Rückzahlung/Vertragsstrafe“. So heißt es beispielsweise in den Regelungen für den Fixkostenzuschuss, dass eine Rückzahlungspflicht unter anderem dann besteht, „wenn aus Anlass eines Auszahlungsansuchens oder sonst auf Basis der vom Förderwerber vorgelegten Unterlagen festgestellt wird, dass dem Förderwerber tatsächlich kein oder nur ein niedrigerer Fixkostenzuschuss zusteht“.

Überhöhte Boni sind nicht erlaubt

Dasselbe gilt bei „nicht widmungsgemäßer Verwendung entgegen den Richtlinien und dem Fördervertrag“. Wobei die Richtlinien allerdings keine Zweckbindung für die Verwendung des Zuschusses enthalten, sondern vielmehr bestimmte Verwendungen untersagen (z. B. die Rückführung nicht fälliger Finanzverbindlichkeiten oder die Zahlung überhöhter Entgelte oder Boni).

Zusätzlich kann in bestimmten Fällen eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 Prozent des zurückzuzahlenden Betrages verlangt werden. Allerdings nur dann, wenn „im Antrag, in einem Auszahlungsansuchen oder in der sonstigen Korrespondenz (. . .) vom Förderwerber oder seinem Vertreter grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder irreführende Angaben“ gemacht wurden. Und wenn „bei Vorlage der korrekten oder nicht irreführenden Angaben kein oder nur ein geringerer Fixkostenzuschuss gewährt worden wäre“.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.05.2021)

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