Schadenersatz

Auch bei Vielfahrern darf sich das Rad am Auto nicht lösen

Ein Mann klagte eine Werkstatt. Sie muss zahlen
Ein Mann klagte eine Werkstatt. Sie muss zahlen(c) imago images/Karina Hessland (KH via www.imago-images.de)
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Ein Mann klagte eine Werkstatt. Sie muss zahlen, auch wenn der Mann den Wagen nach dem Unglück gut verkaufen konnte.

Wien. War es Sabotage? War es ein Werkstattfehler? Klar ist nur, dass sich etwa eineinhalb Monate nach dem saisonal bedingten Reifenwechsel eines der Räder plötzlich gelöst hat. Durch das Fehlen des linken Vorderrades schlug das Fahrzeug auf der Fahrbahn auf und wurde beschädigt. 6000 Euro Reparaturkosten wurden darauf veranschlagt. Unter diesen Umständen konnte der Autoeigentümer sein beschädigtes Vehikel noch zu einem relativ guten Preis verkaufen. Aber kann er auch die für den Reifenwechsel verantwortliche Firma belangen?

Der Autoeigentümer hatte nach dem Unfall nicht die volle Reparatur in Auftrag gegeben. Aus beruflichen Gründen ersuchte er in der auch für den Reifenwechsel verantwortlichen Stammwerkstatt nur um eine rasche „Erstreparatur“. Sie kostete rund 1900 Euro. Danach verkaufte der Mann den Wagen an eine dritte Person um 14.800 Euro. Dabei kam man überein, dass das Auto einen Zeitwert von 19.000 Euro hätte, man aber wegen der noch nötigen Schadensbehebungskosten 4200 Euro abziehe.

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