Ermittlungen

Ist Korruptions­staatsanwalt­schaft zuständig für die Causa Kurz?

Justitia im Justizpalast
Justitia im Justizpalast(c) Clemens Fabry, Presse
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Mit einer möglichen Falschaussage in einem U-Ausschuss befasst sich eigentlich die Staatsanwaltschaft Wien. Im Fall des Kanzlers ermittelt aber die WKStA.

„Jeder Mörder wird vor Gericht respektvoller behandelt als ein Zeuge im Untersuchungsausschuss.“ Sebastian Kurz (ÖVP) versucht derzeit, unter anderem mit Verweis auf dieses Zitat einer ehemaligen Verfahrensrichterin, sich gegen die Vorwürfe zu wehren, er habe eine Falschaussage getätigt. „Ich habe bewusst alles getan, um die Wahrheit auszusagen“, betonte er im ORF sowie in einem Hintergrundgespräch mit Journalisten. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft sieht das anders. Sie führt den Kanzler als Beschuldigten, da sie Ungereimtheiten bezüglich seiner Rolle bei der Bestellung von Thomas Schmid zum Öbag-Chef ortet. Erhärtet sich der Verdacht, droht eine Anklage wegen Falschaussage. Aber: Ist die WKStA überhaupt zuständig? Und: Wie lässt sich eine Falschaussage nachweisen?

„Eine Anklage in Form eines Strafantrags setzt voraus, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und eine Verurteilung nahe liegt“, sagt der Verfassungsexperte Bernd-Christian Funk am Freitag im Ö1-„Morgenjournal“. Die „bisherigen Zeichen“ deuten seines Erachtens nach darauf hin, dass es einen solchen Strafantrag geben werde. Aber, dass die Korruptionsstaatsanwaltschaft zuständig ist, „scheint mir nicht ganz eindeutig zu sein“. Denn: Bei Verdacht auf eine „falsche Beweisaussage“ nach § 288 StGB im U-Ausschuss käme üblicherweise die Staatsanwaltschaft Wien zum Zug. Im konkreten Fall agiert allerdings die WKStA, weil ein „enger sachlicher Zusammenhang“ zu einer anderen Causa besteht.

Konkret: Die WKStA ermittelt derzeit, wie die Errichtung der staatlichen Beteiligungsgesellschaft Öbag zustande bzw. wie sie zu ihrem Alleinvorstand Thomas Schmid gekommen ist – er war einst Kabinettschef und Generalsekretär im Finanzministerium und gilt als enger Vertrauter von Kurz. Einer Zeugenaussage von Ex-Casinos-Generaldirektor Alexander Labak zufolge soll Schmids Bestellung mit jener von Peter Sidlo als Finanzvorstand der Casinos Austria AG  verschränkt gewesen sein (Stichwort: Verdacht auf Postenschacher).

Die Betroffenen bestreiten das, jedoch zeigen Chatprotokolle, dass Schmid zwei Monate vor seinem Hearing geschrieben hat, dass alles „auf Schiene“ und „mit Sebastian abgestimmt“ sei. Kurz wiederum schrieb Schmid: „Kriegst eh alles, was du willst.“ Im U-Ausschuss wurde Kurz etwa von Neos-Mandatar Helmut Brandstätter gefragt: „Haben Sie mit ihm (Schmid, Anm.) nie darüber gesprochen, dass er das werden könnte?“ Kurz' Antwort: „Nein, es war allgemein bekannt, dass ihn das grundsätzlich interessiert, und es war sicherlich auch so, dass immer wieder davon gesprochen wurde, dass er ein potenziell qualifizierter Kandidat war.“ Ein „Nein“, gekoppelt mit „nie“, das als doppelte Verneinung gelesen werden könnte, wie die Staatsanwaltschaft argumentiert.

Unbestritten ist Verfassungsjurist Funk zufolge, dass die Generalprokuratur zu entscheiden hat, welche Staatsanwaltschaft zuständig ist. Wird dann eine Anklage erhoben, obliege es der ermittelnden Staatsanwaltschaft, „sowohl das Geschehen, sprich, eine falsche Aussage, als auch das Verschulden nachzuweisen“. Es sei nicht Aufgabe des Angeklagten, „sich freizubeweisen“.

Nicht Kurz' Aufgabe, „sich freizubeweisen“ 

Zur Frage, wie eine Falschaussage bewiesen wird, präzisierte Funk, dass zu beantworten sei: „Hat wirklich eine falsche Aussage stattgefunden und ist sie wissentlich erfolgt oder nicht - also die Frage des Vorsatzes?“ Kurz habe in der „ZiB2“ bei Armin Wolf auffällig oft darauf hingewiesen, dass er vorsätzlich nichts Falsches ausgesagt habe. Im Gegenteil, er betonte, mit dem Vorsatz in den U-Ausschuss gegangen zu sein, die Wahrheit zu sagen. „Man müsse dann unter Anwendung aller Möglichkeiten der Wahrheitsfindung – da wird man sich auch auf Einvernahmen des Bundeskanzlers selbst beziehen müssen – ein klare Beurteilung vornehmen“, so Funk.

Wenn Vorwürfe erhoben würden, dürfte sich der Kanzler – wie jeder andere Beschuldigte auch – dagegen zur Wehr setzen. Hingegen ergebe es „juristisch gesehen keine innere Logik“, Kurz zum Vorwurf zu machen, dass er sich zur Wehr setzt und nicht zurücktritt, betonte Funk.

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