Rechtsfrage

Wenn Bienen Stadtluft schnuppern

BienenBienen in der Stadt halten – geht das? Ja, mit genügend Abstand, und sogar auf dem Dach.
BienenBienen in der Stadt halten – geht das? Ja, mit genügend Abstand, und sogar auf dem Dach.Getty Images
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Nutztiere wie Hühner, Enten oder Bienen sind immer öfter auch in Gärten im Stadtgebiet zu finden. Das ist grundsätzlich nicht verboten – bei der Haltung gilt es jedoch einiges zu beachten.

Paradeiser, Gurken, Erdbeeren und Äpfel, die auf dem eigenen Balkon, der Terrasse oder im Garten gezogen und geerntet werden – für viele Städter ist Urban Gardening zum beliebten Hobby geworden. Neben Pflanzen sind, besonders in Gärten am Stadtrand, immer öfter tierische Mitbewohner zu finden. Da machen Laufenten den Nacktschnecken den Garaus, Kaninchen hoppeln durch das Gras, oder Hühner liefern jeden Morgen frische Frühstückseier.
Allerdings: Wer landwirtschaftliche Nutztiere, zu denen neben Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Kamelen und Nutzfischen eben auch Kaninchen und Geflügel, also Hühner, Trut-, Reb- und Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane sowie Pfaue zählen, sollte sich vor Anschaffung der Tiere gut informieren, gibt es dabei doch einiges zu beachten. „Ihre Haltung in Wien ist zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings unter Einhaltung des Tierschutz-, des Tierseuchen- und des Wiener Tierhaltegesetzes“, sagt Ruth Jily, Leiterin der MA 60 (Veterinäramt und Tierschutz).

• Eignungsnachweis für Tierhalter.
Vorausgesetzt, der Halter kann eine entsprechende Eignung nachweisen. „Das kann der beruflicher Werdegang genauso sein wie ein Kurs, den man absolviert hat“, sagt Jily. Darüber hinaus müssen sich Halter mancher Tierarten, wie etwa von Geflügel, innerhalb von sieben Tagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien eben bei der MA 60, melden. „Bei Geflügel ist anzugeben, ob die Tiere im Freien gehalten werden“, erklärt Jily. Zusätzlich sind die Halter verpflichtet, den Verdacht auf Vorliegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei der Behörde zu melden.

• Nutzung des Eigengartens.
Doch es gibt noch mehr Vorgaben, die potenzielle Besitzer von Hühnern und Co. bedenken müssen. „Prinzipiell ist die Kleintierhaltung in Mietwohnungen nicht unzulässig und somit auch nicht im Garten“, sagt Udo Weinberger von der gleichnamigen Immobilienverwaltung. Vorausgesetzt, es handle sich bei diesem um einen Eigengarten. Werde der Garten hingegen als Gemeinschaftsgarten von allen Parteien genutzt, könne man diesen nicht so einfach mit Hühnern bevölkern, so Weinberger, der dazu rät, auf alle Fälle mit der Hausverwaltung Kontakt aufzunehmen.


• Geruchs- und Geräuschbelästigung.
Nachbarn müssen jedenfalls vor Lärm und Geruch der Tiere geschützt werden. Genau in diesem Punkt scheiden sich jedoch immer wieder die Geister. Was der eine als Bereicherung empfindet, ist für den anderen eine unzumutbare Belästigung. „Hühner gackern, Hähne krähen. Und natürlich kann es durch Nutztiere zu einer Geruchsbelästigung kommen“, sagt Immobilienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner. Dreh- und Angelpunkt in der Judikatur sei dabei die Ortsüblichkeit. „Es gibt ein OGH-Urteil, wonach in Kärnten ein krähender Hahn im Ortsgebiet auf dem Land ortsüblich ist“, erzählt die Rechtsanwältin.
Das dauernde Gebimmel von Kuhglocken sei in einem Fall in Tirol hingegen selbst auf dem Land als nicht ortsüblich beurteilt worden. „Ich denke, in Wien ist ein krähender Hahn nicht mehr ortsüblich“, sagt Philadelphy-Steiner. Nachbarn, die sich durch Krähen, Gegacker oder Geruch belästigt fühlen, könnten eine Unterlassungsklage einbringen. „Ich würde mir daher vor Anschaffung der Tiere anschauen, ob deren Haltung in der Umgebung Usus ist, und auch die Nachbarn vorab über meine Pläne informieren“, rät sie.

• Stallbau: Darüber hinaus müssten Halter darauf achten, die Tiere so zu verwahren, dass weder fremdes Eigentum beschädigt noch Menschen gefährdet werden. In diesem Zusammenhang verweist Philadelphy-Steiner auch auf das Baurecht: Wie ein Stall errichtet werde, sei auch eine Frage der Widmung. „Es muss geklärt werden, ob es sich bei diesem um ein Bauwerk im Sinne der Bauordnung handelt“, sagt Philadelphy-Steiner.

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