Was besagt die sogenannte „3-G-Regel"? Welcher Nachweis ist für den Besuch im Gasthaus nötig - und in welcher Form? Und wie lange gelten die Corona-Tests?
In Österreich beginnt am Mittwoch (19. Mai) das große Öffnen und der Besuch im Gasthaus, Fitnessstudio oder Theater wird damit wieder möglich sein. Voraussetzung für den Zutritt ist, dass man getestet, genesen oder geimpft ist, die sogenannte „3-G-Regel“ wird damit gültig.
Um diesen Status nachzuweisen, „müssen wir uns noch mit ein bisschen Zettelwerk behelfen“, so Katharina Reich, Generaldirektorin für die Öffentliche Gesundheit am Dienstag im Ö1-"Morgenjournal". Denn der Grüne Pass, der für Vereinheitlichung sorgen wird, sei derzeit „noch nicht am Weg“ - er soll auf nationaler Ebene Anfang Juni, ab Ende Juni EU-weit über einen QR-Code kommen. Konkret soll dies ab 4. Juni in Österreich möglich sein, bestätigte Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) am Dienstag.
Konkret sind bis dahin folgende Nachweise möglich:
- Für Geimpfte der gelbe Impfpass, ein ärztlicher Impf-Nachweis oder der elektronische Impfpass (gesundheit.gv.at). Gilt ab dem 22. Tag nach der ersten Impfung.
- Für Getestete ein PCR-Test (Gültigkeit 72 Stunden), ein Antigentest (Gültigkeit 48 Stunden) oder Selbsttest (Gültigkeit 24 Stunden)
- Für Genesene ein Absonderungsbescheid (nicht älter als sechs Monate), ein Antikörpernachweis oder eine ärztliche Bescheinigung.
Dieser Nachweis kann sowohl in digitaler als auch in ausgedruckter Form vorgelegt werden. Auch ein Foto vom Dokument reicht laut Katharina Reich, der Nachweis sollte zumindest klar erkenntlich sein.
Wie kontrollieren?
Die Selbsttests müssen über den QR-Code digital erfasst werden. Die angekündigten „Point of Sale“-Tests, bei denen Selbsttests vor Ort durchgeführt werden und die nur für den Zeitraum des Aufenthalts gültig sind, sollen „nur im Ausnahmefall“ zum Einsatz kommen, so Katharina Reich. Denn natürlich werde es Situationen geben, wo etwa die Apotheke oder der Arzt weiter weg von Hotels oder Gasthäusern sind, oder aus anderem Grund ein Test nur kompliziert durchführbar sein wird. „Aber das ist eine logistische und organisatorische Herausforderung."
Wie intensiv wird der „3-G-Status“ der Gäste nun kontrolliert? Schließlich könnte man doch auch den Impfpass von jemand anderen herzeigen? „Jedes System ist nur so gut wie die Menschen, die daran teilnehmen“, so Reich, „und die das auch ernst nehmen“. Sie empfiehlt, einen Ausweis mitzunehmen und gegebenenfalls die Identität nachzuweisen.
Wirte selbst können durch Behörden kontrolliert werden, so Reich. Sie müssten beim Gesundheitsamt ein Präventionskonzept einreichen, das stichprobenartig kontrolliert wird.
Die 3-G-Regeln laut Gesundheitsministerium im Detail
GETESTET
PCR-Tests (etwa das Gratis-Angebot "Alles gurgelt!" in Wien) werden für 72 Stunden ab Abnahme anerkannt, professionell abgenommene Antigentests 48 Stunden lang. Hier erhält man automatisch einen Beleg, der den Test nachweist. Zusätzlich sind - nach Vorarlberger Vorbild - Selbsttests erlaubt, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst werden, und zwar für 24 Stunden. Angeboten werden können auch Selbsttests vor Ort, die aber nur für den Besuch selbst Gültigkeit haben.
Noch einfacher geht es für SchülerInnen: Ihr alle zwei Tage in der Schule durchgeführter Antigenschnelltest wird per Pickerl in einem Pass dokumentiert, der 48 Stunden lang zum Zutritt in Vereine, Schwimmbad oder Gasthaus berechtigt. Das bedeutet aber auch: Ein Freitagfrüh zuletzt getesteter Schüler braucht für das Sonntagsschnitzel im Wirtshaus einen neuerlichen Test. Allerdings nur ab dem zehnten Geburtstag, für jüngere Kinder ist nämlich kein Test notwendig.
GENESEN
Personen, die bereits eine Infektion mit Sars-CoV-2 durchgemacht haben, können dies mit ihrem Absonderungsbescheid oder einer ärztlichen Bestätigung über eine in den vergangenen sechs Monaten erfolgte und bereits abgelaufene Infektion nachweisen. Ein Nachweis über eine positive Testung auf neutralisierende Antikörper ist für drei Monate gültig.
GEIMPFT
Wer bereits eine Corona-Schutzimpfung erhalten hat, kann dies mit dem gelben Impfpass, dem in manchen Bundesländern verwendeten Impf-Kärtchen oder - bis zur Einführung des Grünen Passes - auch mit einem Ausdruck der Daten aus dem e-Impfpass nachweisen (Zugriff über das ELGA-Portal, es kann aber auch ein Ausdruck über die ELGA-Ombudsstelle beantragt werden).
Der Impf-Nachweis ist ab dem 22. Tag nach der ersten Impfung bis maximal drei Monate gültig. Das heißt, wer bei Pfizer, AstraZeneca und Moderna auf den zweiten Stich verzichtet, muss drei Monate nach der ersten Impfung wieder testen gehen. Bei Johnson & Johnson reicht bekanntlich eine Impfung. Nach der Vollimmunisierung (also dem Erhalt aller notwendigen Dosen des jeweiligen Impfstoffs) behält der Impfnachweis seine Gültigkeit für insgesamt neun Monate ab der ersten Impfung (vorbehaltlich der wissenschaftlichen Erkenntnislage).
(Red./APA)