Gastbeitrag

Testamentsform: Halbe Rolle rückwärts

Die Presse (Clemens Fabry)
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Mit seiner Entscheidung, dass fremdhändige Testamente nicht unbedingt in Anwesenheit des Erblassers zu fest verbundenen Urkunden gemacht werden müssen, hat der OGH eine Erleichterung für die Praxis geschaffen. Doch neue Fragen tauchen auf.

Selten zuvor hatte eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs so für Unruhe unter den rechtsberatenden Berufen geführt wie der Beschluss vom 26.06.2018 2 Ob 192/17z: „Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben.“ Waren damit alle Testamente, die nicht aus einem Bogen (A 3), sondern auf zwei nachträglich verbundenen Blättern (A 4) bestanden, ungültig – mit weitreichenden Auswirkungen auf die Erbfolge?

Die Unruhe unter Notaren und Rechtsanwälten war, befördert durch einige Folgeentscheidungen, groß, zumal gelegentlich eine zur Sicherheit „formvollendete“ Neufassung bestehender letztwilliger Verfügungen wegen inzwischen verlorener geistiger Fähigkeiten des Testators oder dessen schlichter Ortsabwesenheit nicht möglich war.

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