Covidhilfen

Keine Verfahrenshilfe für Rechtsstreit um Covid-Förderung

Viele Unternehmen sind jetzt auf Staatshilfen angewiesen.
Viele Unternehmen sind jetzt auf Staatshilfen angewiesen.
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Finanzstrafen sind für Covidhilfen ein Ausschlussgrund. Dagegen anzukämpfen ist laut einem Gerichtsbeschluss „mutwillig“.

Wien. Die Covidhilfen kosten die Steuerzahler viel Geld. Sie sollen daher nur Unternehmen zugutekommen, die selbst als Steuerzahler zuverlässig sind. Das klingt einleuchtend – aber sind die Regelungen, durch die dieses Prinzip umgesetzt wird, verfassungskonform? Diese Frage steht im Raum, auch in der juristischen Fachliteratur wurden wiederholt Zweifel angemeldet. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Wien wischt die verfassungsrechtlichen Bedenken nun jedoch quasi vom Tisch. Was die Debatte erst recht anheizen dürfte.

Ein Unternehmen, dessen Antrag auf Fixkostenzuschuss und Umsatzersatz von der staatlichen Finanzierungsagentur Cofag wegen einer Finanzstrafe abgelehnt worden war, wollte seinen Fall vor Gericht bringen. Es beantragte dafür Verfahrenshilfe – und blitzte damit ab. Die Klagsführung sei „mutwillig“, entschied das OLG, daher werde keine Verfahrenshilfe gewährt (15 R 39/21x). Wer ein solches Verfahren führen will, muss somit die Kosten zumindest vorläufig selbst tragen. Und, falls das nicht möglich ist, auf das Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs verzichten.

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