Fixkostenzuschuss

Geschäftsraummieten: Auf Jahre keine Klarheit

Die Pandemie hat viele Unternehmen hart getroffen.
Die Pandemie hat viele Unternehmen hart getroffen. Imaga Images/Viennareport
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Finanzminister Blümel beantwortete eine Anfrage der Neos. Erst wenn OGH-Judikatur vorliegt, wird klar sein, in welchem Ausmaß Unternehmen Fixkostenzuschüsse für Miete oder Pacht allenfalls zurückzahlen müssen.

Wien. Der sogenannte Mietenstreit reißt zwischen Vermietern und Mietern von Geschäftslokalen immer tiefere Gräben auf. Zwar ist weitgehend unbestritten, dass die ABGB-Regeln über Bestandzinsentfall und -minderung (§§ 1104 f) für diese Pandemie grundsätzlich gelten. Verunsicherung herrscht jedoch darüber, wie sie im Einzelfall auszulegen sind – und was dann für staatliche Förderungen wie den Fixkostenzuschuss gilt.

Um solche „offenen Fragen zu Geschäftsraummieten“ ging es auch in einer parlamentarischen Anfrage der Neos, deren Beantwortung nun vorliegt. Ein großes Thema war dabei die sogenannte Schadensminderungspflicht beim Fixkostenzuschuss. Unternehmen, die den Zuschuss beziehen, müssen demnach ihre Fixkosten so gering wie möglich halten.

Aber was heißt das beim Bestandzins? Kann es darauf hinauslaufen, dass man, wenn man sich mit dem Vermieter nicht auf eine Zinsminderung einigen konnte und die Miete unter Vorbehalt weitergezahlt hat, dieses Geld gerichtlich zurückfordern oder aber die darauf entfallenden Zuschüsse aus eigener Tasche an den Staat refundieren muss?

Rechtssicherheit „bitte warten“

Ja, genau so ist es. Das bestätigt nun die Anfragebeantwortung durch Finanzminister Gernot Blümel. Um den von der Pandemie betroffenen Unternehmen möglichst rasch zu helfen, „war es notwendig, im Hinblick auf die mit Bestandzinszahlungen einhergehenden ungeklärten Rechtsfragen einen Mechanismus zu schaffen, mit dem einerseits schnell und unbürokratisch Zahlungen erfolgen können. Andererseits musste aber verhindert werden, dass Fixkosten, die das antragstellende Unternehmen durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden können, durch öffentliche Mittel ersetzt werden“, heißt es dazu.

Und weiter: „Unter Schadensminderungspflicht ist die Pflicht des Förderwerbers zu verstehen, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Aufwendungen zu reduzieren. Im Zusammenhang mit Bestandzinsaufwendungen ist davon auszugehen, dass die antragstellenden Unternehmer diese entweder ganz oder zumindest teilweise aufgrund von §§1104, 1105 ABGB aussetzen können.“

Da es dazu jedoch noch keine höchstgerichtliche Judikatur im Zusammenhang mit der Pandemie gibt, könne beim Fixkostenzuschuss der auf Bestandzinsaufwendungen entfallende Teil vorerst gewährt werden – jedoch nur unter einem Rückforderungsvorbehalt. Dieser gelte für den Fall, dass es „nach Klärung der Rechtslage“ für den Bestandnehmer zumutbar sei, „den tatsächlichen Aufwand durch Rückforderung oder Aufrechnung zu reduzieren“. Und weiter: Die Kriterien für die Prüfung, ob Förderwerber ihre Schadensminderungspflichten eingehalten haben, „werden sich somit aus der Klärung der relevanten Rechtsfragen [. . .] durch die künftige (höchst-)gerichtliche Judikatur ergeben“.

Anders gesagt: Klarheit darüber wird womöglich erst nach Jahren herrschen – wenn zu einer ganzen Reihe von strittigen Fragen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vorliegen. So lang schwebt über betroffenen Unternehmern das Damoklesschwert möglicher Rückforderungsansprüche der Cofag.

Die ABGB-Regeln selbst fallen in die Zuständigkeit des Justizministeriums. Oppositionsanträge für eine gesetzliche Klarstellung, wie diese Regeln in der aktuellen Pandemie konkret anzuwenden sind, hatten bislang keinen Erfolg.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.05.2021)

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