Konsumentenschutz

OGH erklärte 14 Klauseln der Erste Bank für unzulässig

Klauseln zur Kundenhaftung und zu Verzinsung vongebundenen Sparbüchern betroffen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Erste Bank für unzulässig erklärt. Konkret ging es um Bestimmungen zur Haftung der Kunden im Falle von Missbrauch sowie zur Verzinsung von Sparbüchern mit gebundenen Einlagen, teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Mittwoch mit. Das Urteil ist rechtskräftig. Man nehme das Urteil "selbstverständlich zur Kenntnis", hieß es in einer Stellungnahme der Bank.

Der VKI hatte insgesamt 14 Klauseln im Auftrag des Sozialministeriums eingeklagt. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte diese bereits für unzulässig erklärt. Die Bank habe dagegen Revision eingelegt, der OGH habe nun das Urteil des OLG bestätigt, so der VKI.

Bei der Kundenhaftung ging es um die Frage, ab wann Kunden den Verlust, Diebstahl oder sonstigen Missbrauch von Zahlungsinformationen wie Passwörtern und Pin-Codes bei der Bank anzeigen müssen. Die Klausel der Erste Bank verlangte eine Anzeige bei der Bank bereits "im Falle einer bloßen Vermutung der Kenntniserlangung von Codes oder Passwörtern durch unberechtigte Dritte", so der VKI. Das sei eine "unzulässige Verschärfung der gesetzlichen Vorgaben, so der Verband.

Zu den gebundenen Einlagen auf Sparbüchern beklagte der VKI, dass die Bank in einer Klausel die gebührenfreie Behebung der Einlagen nur in einem bestimmten Zeitfenster zuließ, aber nicht darüber informierte, dass das Geld automatisch erneut gebunden werde, sofern der Betrag nach Ablauf der Bindung nicht vom Sparbuch abgehoben wird. Weites wurde beanstandet, dass die Bank sich eine zweimonatige Kündigungsfrist für Spareinlagen vorbehalte - auch bei befristeten Verträgen. "Eine vorzeitige Kündigung durch die Bank würde nach dem Wortlaut dieser Klausel dazu führen, dass Kunden auch in dem Fall Vorschusszinsen entrichten müssten", so VKI-Jurist Joachim Kogelmann. Das sei "gröblich benachteiligend und überraschend."

In einer Stellungnahme der Erste Bank hieß es, dass die meisten beanstandeten Klauseln bereits 2019 angepasst worden seien. Der Rest werde "in den AGB entsprechend adaptiert". In Bezug auf möglicherweise anfallende Vorschusszinsen bei Sparbüchern betonte die Bank allerdings, dass "etwaige Vorschusszinsen dem Kunden immer vorab und transparent kommuniziert" wurden und werden. Der Kunde habe immer die Möglichkeit, 29 Tage vor Ende der Bindefrist sein Geld vorschusszinsenfrei zu beheben. Darüber hinaus dürften die Vorschusszinsen nie höher sein als die Habenzinsen, die in der aktuellen Zinslandschaft sehr niedrig seien.

Der VKI zeigte sich indessen erfreut über das Urteil des OGH. "Insgesamt betrachtet liegt uns hier ein sehr erfreuliches Urteil vor, das in den verschiedensten Sparten des Bankenwesens zu einer Klärung im Sinne der Konsumentinnen und Konsumenten geführt hat", sagte Kogelmann.

(APA)

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