Kronzeugenregelung als „Totgeburt“?

Kronzeugenregelung bdquoTotgeburtldquo
Kronzeugenregelung bdquoTotgeburtldquo(c) Michaela Bruckberger
  • Drucken

Begutachtung zum Thema „Kronzeuge“ endet am Freitag; scharfe Proteste der Anwälte. Ihr Vorwurf: die Erforschung der Wahrheit würde nicht mehr im Vordergrund stehen.

Bisher kannte man diese Vorgangsweise vor allem aus amerikanischen Krimis: Die Anklage bietet einem Kriminellen Straffreiheit, wenn dieser „auspackt“ und seine Komplizen überführt. Ab 1.Jänner soll die Kronzeugenregelung in Österreich Realität werden. Heute, Freitag, endet die Begutachtungsfrist für das neue Gesetz. Für den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Örak, Dachorganisation der österreichischen Anwaltskammern) würde ein Inkrafttreten des Gesetzes einen „Rückfall in die Geisteshaltung des Mittelalters“ bedeuten.

Mit harter Kritik versucht Örak-Präsident Gerhard Benn-Ibler das Ruder doch noch herumzureißen. Die vom Justizministerium ausgearbeitete Regelung bezeichnet er als „Totgeburt“. Und erläutert: „Ein Verzicht des Staates auf die Erforschung der materiellen Wahrheit wäre ein Bruch mit der österreichischen Strafrechtstradition.“ Dass mit 1.Jänner 2011 im Strafverfahren plötzlich nicht mehr die Erforschung der Wahrheit im Vordergrund stehen würde, sei „eines hoch entwickelten Rechtsstaates unwürdig“. Im Gegensatz dazu spart auch das Justizressort nicht mit großen Worten, so verkündet es etwa: „Österreich wird mit dieser Regelung zur europaweiten Benchmark.“

Wie soll die besagte Regel nun aussehen? Die Grundüberlegung: Kriminelle Strukturen (im Blickpunkt des Justizministeriums stehen in erster Linie komplexe Wirtschaftsstrafsachen) können mitunter nur dann aufgebrochen werden, wenn man den Beteiligten Anreize bietet, mit den Behörden zu kooperieren.

„Staatlich zulässige Korruption“

Abgesehen davon („reaktive Wirkung“) erhoffen sich die Strafverfolger auch eine präventive Wirkung. Motto: In einem Land, in dem die Kronzeugenregel gilt, kann man sich als Bandenmitglied nicht sicher sein, dass nicht ein Komplize „überläuft“ und zum Aufdecker wird. Wichtig sei jedenfalls, dass ein Täter aus freien Stücken sein Wissen preisgibt. Ferner müssen die Aussagen einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung der jeweiligen Taten liefern.

Geplantes Anwendungsgebiet der Kronzeugenregel: Straftaten, für die ein Schöffen- oder ein Geschworenengericht zuständig ist (Strafdrohung in aller Regel: mehr als fünf Jahre Haft), Korruptionsfälle und Wirtschaftsstrafsachen, wenn es darum geht, Vermögenswerte von mehr als 500.000Euro aufzuspüren.

Ganz ohne – zumindest moderate – Sanktion soll ein Kronzeuge aber doch nicht davonkommen. Hier ist an Geldbußen oder etwa an gemeinnützige Leistungen gedacht. Wer als Kronzeuge infrage kommt, entscheidet der Staatsanwalt. Dieser tritt von der Verfolgung des (potenziellen) Kronzeugen erst zurück, wenn das Verfahren gegen die übrigen Täter abgeschlossen ist. Dazu Örak-Präsident Benn-Ibler: „Der Kronzeuge müsste also Wissen preisgeben, ohne jedoch die Gewissheit zu haben, tatsächlich unter die Kronzeugenregelung zu fallen.“ Christian Pilnacek, Sektionschef im Justizministerium, hatte zu dem schon mehrmals vorgetragenen Vorwurf kürzlich in der „Presse“ erklärt: „Ich möchte keine Regelung haben, die vorsieht, dass ich in einer sehr frühen Phase einer Person etwas zusichere, in der ich nicht in der Lage war, deren Motive, Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu überprüfen.“

Bleibt noch zu bedenken, was der Kriminologe Alexander Tipold (Uni Wien) in seiner Begutachtung des Gesetzes schreibt: „Die Kronzeugenregelung ist staatlich zulässige Korruption: Hier außerordentliche Milde, dort Mitarbeit an der Strafverfolgung, es kann der Eindruck des Loskaufens entstehen.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.10.2010)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.