Die Generalprokuratur prüft das Urteil des Oberlandesgerichts. Es sieht nämlich danach aus, dass sich ein Formalfehler eingeschlichen hat.
Jetzt ist schon wieder etwas passiert. Es sieht zumindest danach aus, dass sich beim Urteil des Oberlandesgerichts Wien (OLG) bezüglich der Herausgabe des Drehmaterials zur ORF-Sendung „Am Schauplatz“ über zwei jugendliche Rechtsradikale ein Formalfehler eingeschlichen hat. Im Dreier-Senat des OLG hat eine Richterin mitentschieden, deren Schwester und Oberstaatsanwältin Ilse Vrabl-Sanda eine Stellungnahme im selben Fall unterzeichnet hat.
Ob der Sachverhalt tatsächlich zu einem Ausschluss der Richterin gemäß §43 Strafprozessordnung führen hätte müssen, prüft nun die beim Obersten Gerichtshof eingerichtete Generalprokuratur. Die Bestimmung besagt, dass ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen ist, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren Staatsanwalt ist. „Bei Schwestern ist dieses Verwandtschaftsverhältnis mit Sicherheit gegeben“, sagt OGH-Mediensprecher Kurt Kirchbacher.
Gerade Recht kommt dieser Formalfehler für den ORF, weigert er sich doch bislang, dem OLG-Urteil zu folgen und die Bänder herauszugeben. Diese Verweigerung eines rechtsgültigen Urteils kritisieren nicht nur hochrangige Juristen, sondern auch einige ORF-Siftungsräte, die Wrabetz bereits mit einer Sondersitzung drohen.
Zweiter Justiz-Fehler
Sollte die Generalprokuratur den Ausschließungsgrund bejahen, die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben und in der Folge der OGH das OLG-Urteil aufheben, muss sich die Justiz freilich den Vorwurf gefallen lassen, dass ihr innerhalb kurzer Zeit zwei grobe Fehler passiert sind. Im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen um die Einvernahme von zwei „Profil“-Redakteuren in der Causa Hypo Alpe Adria hatte bereits in der Vorwoche die Leiterin der Staatsanwaltschaft Wien einen „Fehler“ eingestanden. Und schon die Entscheidung des OLG über die Herausgabe des Drehmaterials an sich wird vielfach für sachlich falsch, weil die Pressefreiheit missachtend gehalten.
Noch ist der ORF-Akt „nicht bei uns eingegangen“, sagt Generalanwalt Wilfried Seidl von der Generalprokurator. Dabei habe man „aufgrund der breiten öffentlichen Diskussion“ bereits am Dienstag von Amts wegen eine Beischaffung des Aktes angeordnet – von einem möglichen Ausschlussgrund der Richterin war zu diesem Zeitpunkt noch nichts bekannt, sagt Seidl. Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung auf das OLG-Urteil. Rein rechtlich gesehen müsste der ORF die Bänder also nach wie vor herausgeben. awa
("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.10.2010)