Der Mann war im Lokal über eine Stiege gestürzt.
Wien. Man hätte darauf kommen können, dass die Stiege nicht zum Ausgang des Lokals führt. Schließlich war sie sichtbar am oberen Ende mit einem Gitter abgesperrt. Das betonten die Gerichte zum Fall eines Mannes, wobei Fall hier doppeldeutig zu verstehen ist: Als der Betroffene den Fehler nämlich merkte und wieder die Treppe hinunterstieg, kam er zu Sturz.
Stiege nicht verkehrssicher
Der Verletzte klagte. Tatsächlich konnte man dem Lokal vorwerfen, dass die Stiege nicht verkehrssicher war. Umgekehrt war aber auch der Mann mit einer Alkoholisierung von 1,2 Promille nicht im Idealzustand. Und im Gesetz (ABGB) heißt es: „Wenn sich jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder in einen Notstand versetzt hat, so ist auch der in demselben verursachte Schade seinem Verschulden zuzuschreiben.“
Daraus leitete bereits die Unterinstanz ab, dass der Mann mitschuld an seinem Unglück sei. Und zwar zu einem Drittel, weswegen er weniger Schadenersatz erhalte. Der Oberste Gerichtshof (8 Ob 22/21z) bestätigte dies. (aich)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.06.2021)