AvW-Affäre: "FMA hat zu wenig getan"

PK AVW GRUPPE AG: AUER VON WELSBACH
PK AVW GRUPPE AG: AUER VON WELSBACH(c) APA (Hans Klaus Techt)
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Die FMA sieht sich mit einer Amtshaftungsklage wegen "Unterlassung der Aufsichtspflicht" konfrontiert. Es sei nicht ihre Aufgabe, die wirtschaftliche Tätigkeit von Unternehmen zu beeinflussen, rechtfertigt sich die FMA.

Anleger, die mit den Genussscheinen der pleitegegangenen Kärntner Finanzgruppe AvW Geld verloren haben, ziehen nicht nur gegen den in U-Haft sitzenden Finanzzampano Wolfgang Auer-Welsbach vor Gericht, sondern versuchen auch, andere Haftungsträger auszumachen. Im Visier sind etwa Vermittler, die AvW-Hausbank RBB oder die Finanzmarktaufsicht (FMA) bzw. deren Vorgängerbehörde Bundeswertpapieraufsicht.

Bei Versagen letzterer müsste der Staat einspringen, dieser weist eine Schuld am Crash des AvW-Systems aber weit von sich, zeigt der Einspruch der Finanzprokuratur ("Anwältin des Bundes") gegen eine Amtshaftungsklage.

Unterlassung der Aufsichtspflicht der FMA?

Der Wiener Anwalt Andreas Pascher, der knapp 400 AvW-Anleger vertritt, hatte in seinen Amtshaftungsklagen den Vorwurf erhoben, dass den Genussscheinbesitzern durch "rechtswidrige und schuldhafte Unterlassung der Aufsichtspflicht" der FMA bzw. Bundeswertpapieraufsicht ein Schaden entstanden sei.

Die Finanzprokuratur sieht das nicht so. "Sie rechtfertigt sich nach dem Motto: 'Auch wenn man damals gesehen hätte, dass da was nicht stimmt, hätte man nichts tun können'", so Pascher. Im Einspruch liest sich das so: "Die FMA darf lediglich im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem FMBAG, WAG, BWG usw. beaufsichtigte Unternehmen auf Einhaltung der für sie geltenden Rechtsvorschriften prüfen, jedoch ist es nicht ihre Aufgabe, auf die wirtschaftliche Tätigkeit und die unternehmerische Entscheidungen eines beaufsichtigten Unternehmens Einfluss zu nehmen." Bei nicht der Aufsicht unterliegenden Gesellschaften dürfe man nur "bei Vorliegen eines begründeten Verdachts" einschreiten.

"FMA hat zu wenig getan"

Zum von Pascher erhobenen Vorwurf, die Bundeswertpapieraufsicht habe gewusst, dass Auer-Welsbach die Genussscheinkurse bis zum Jahr 2000 selbst berechnet habe - Auer-Welsbach hatte dies stets bestritten -, habe aber nichts dagegen unternommen, meint die Republik: Der zuständige Sachbearbeiter habe in einem Bericht aus dem Jahr 2001 zwar ausgeführt, "dass der Berechnungsmodus für die Kursberechnung ... unüblich und für ihn nicht nachvollziehbar ist", aber nicht festgestellt werden hätte können, "ob dies nicht doch geeignet sei, den Kurs ... richtig darzustellen." Weiters seien der Bundeswertpapieraufsicht keine Beschwerden vorgelegen, die "ein wichtiges Indiz" dargestellt hätten.

Auch dagegen, dass die AvW zwischen Mai 2004 und Dezember 2005 Wertpapierhandel betrieben habe, ohne die nötige Bankkonzession zu besitzen, hätte die FMA laut Finanzprokuratur nichts unternehmen können, da die entsprechende Ermittlungsbefugnis erst am 31. März 2006 in Kraft getreten sei. Pascher bleibt trotzdem dabei: "Die FMA hat zu wenig getan."

Klagenfurter Staatsanwaltschaft ermittelt

Seit einem Monat ermittelt auch die Klagenfurter Staatsanwaltschaft in dem Fall. Laut "Standard" (Wochenende) wird ein einst hoher Mitarbeiter des Amtsmissbrauchs verdächtigt. Der Grund: Ein Bundeswertpapieraufsicht-Jurist soll seinem Vorstand im April 2001 trotz massiver Ungereimtheiten bei der Kursbildung von einer Anzeige gegen Auer-Welsbach abgeraten haben. Angezeigt wurde die Bundeswertpapieraufsicht übrigens von der FMA.

Anwalt Pascher hat laut Eigenangaben nicht nur gegen die Republik Klagen eingebracht, sondern auch gegen Auer-Welsbach, seine beiden Gesellschaften AvW Gruppe und AvW Invest sowie gegen die Raiffeisen Bezirksbank Klagenfurt. Der RBB wirft er vor, ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt zu haben, was diese in der Vergangenheit mit Nachdruck zurückgewiesen hatte.

Urteil birgt Sprengstoff

Zu der Frage liegt bereits seit Februar ein nicht rechtskräftiges Urteil vor, das viel Sprengstoff bergen könnte. Demnach hat die RBB ihre Aufklärungspflicht gegenüber einem Anleger verletzt, hätte u. a. über ihre enge Verflechtung zu AvW Invest und AvW Gruppe und den daraus entstehenden Interessenskonflikt informieren müssen. Die Bank ging gegen das für sie "überhaupt nicht nachvollziehbare" Urteil in Berufung. Sollte sich die zweite Instanz der Meinung des Erstgerichts anschließen, könnte dies der Bank das Genick brechen, drohen doch Schadenersatzforderungen in Höhe von bis zu 350 Millionen Euro. Laut "Format" soll der Raiffeisen-Sektor schon Worst-Case-Szenarien ausarbeiten, die bis zu einer Abspaltung der RBB als "Bad Bank" gehen sollen.

Ein anderer möglicher Haftungsadressat ist Pascher zufolge der seinerzeitige Wirtschaftsprüfer der AvW, Moore Stephens Ehrenböck. Ihm wirft der Rechtsvertreter vor, dass er neben der Prüfungstätigkeit auch den Genussscheinprospekt kontrolliert habe, was unzulässig sei. Außerdem habe Moore Stephens Ehrenböck die Änderung der Genussscheinbedingungen im Jahr 2001 zugelassen, die zulasten des Verbrauchers erfolgt sei. Den Steuerberater Baumgartner beschuldigt Pascher "gravierender Fehlbuchungen", ohne die "die AvW Invest schon vor Jahren Konkurs anmelden hätte müssen". Ohne Provisionserträge wäre die Invest nicht überlebensfähig gewesen. Und den Aufsichtsräten wirft er vor, "diese ganzen Dinge abgenickt" zu haben. Für alle Genannten gilt die Unschuldsvermutung.

"Die Verjährung tickt"

Pascher rät den mutmaßlich Geschädigten, sich bald zu entscheiden, ob sie noch klagen oder "die Sache abschließen" wollen. Denn "die Verjährung tickt". Es sei zwar erst im Oktober 2011 so weit, eine Klage vorzubereiten bedürfe aber Aufwand und Zeit, gab er zu bedenken. Es sei "verwunderlich", dass seit Vorliegen des umfangreichen AvW-Gutachtens von Fritz Kleiner nichts geschehen sei. Êine Möglichkeit, die Sache selbst in die Hand zu nehmen, sei die Bildung von sogenannten Klagsgemeinschaften. Hierbei übernehmen die Anleger die Anwalts- und Gerichtskosten selbst, der erstrittene Betrag wird dann anteilig aufgeteilt.

(APA)

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