Rechtspanorama

Ein Buchstabe macht zu wenig Unterschied

Oberlandesgericht, Wien,
Oberlandesgericht, Wien,(c) imago images/CHROMORANGE (CHROMORANGE / Weingartner via www.imago-images.de)
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Wegen Verwechslungsgefahr wird neuere Marke untersagt.

Wien. Die Rechtsabteilung des Patentamts hatte sich daran nicht gestoßen, die darauf folgenden Gerichte aber schon. Der Inhaber der für Raucher- und Tabakartikel registrierten Marke „Smoking“ setzte durch, dass daneben nicht auch noch die jüngere Wort-Bild-Marke „Smokings“ registriert sein darf. Auch wenn letztere einen Buchstaben mehr beinhaltet.

Beide Logos schauen ähnlich aus, das Wort ist jeweils in Schreibschrift verfasst. Bei „Smokings“ ist das K hervorgehoben. Das überzeugte den Obersten Gerichtshof (OGH) aber ebenso wenig wie den Umstand, dass die jüngere Marke einen Buchstaben mehr hat. „Das ,s‘ am Ende der angegriffenen Marke ist kaum auffallend“, erklärten die Richter. Auch dass eine kleine Wasserpfeife ins Logo eingebaut wurde, ließ der OGH (4 Ob 48/21v) nicht genügen: „Die angedeutete Wasserpfeife ist kaum als solche zu erkennen.“ (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.06.2021)

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