YouTube haftet nicht für illegale Konzertmitschnitte

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Internetplattformen müssen auf Ansprüche von Urhebern reagieren, die rechtliche Verantwortung liegt aber bei jenen, die solche Beiträge hochgeladen haben.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Internetplattformen wie YouTube gestärkt, auf die Inhalte hochgeladen werden. Nicht sie, sondern die Person, die beispielsweise ein Konzert illegal mitgeschnitten und hochgeladen hat, haftet nach dem jüngsten Entscheid für die Verbreitung. Allerdings, so der EuGH, muss der Betreiber der Internetplattform bei Kenntnis über einen Rechtsanspruch Dritter reagieren.

Die Entscheidung geht auf einen Fall in Deutschland zurück. Frank Peterson, ein Musikproduzent, hatte vor deutschen Gerichten gegen YouTube und deren gesetzliche Vertreterin Google geklagt, weil im Jahr 2008 mehrere Tonträger auf YouTube hochgeladen wurden, an denen er Rechte innehat. Dieses Hochladen erfolgte ohne seine Erlaubnis durch Nutzer der Plattform. Es handelt sich um Titel aus dem Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin Sarah Brightman sowie um private Tonmitschnitte, die bei Konzerten ihrer Tournee „Symphony Tour“ angefertigt wurden.

Der EuGH sieht YouTube nur insoweit in der Verantwortung, als die Internetplattform solchen Fällen nachgehen und für Konsequenzen sorgen muss – in erster Linie das Entfernen eines solchen Inhalts. Zudem könnte ein Betreiber Schwierigkeiten bekommen, „wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen“, heißt es im Entscheid.

Der EuGH begründet das Urteil damit, dass keine „öffentliche Wiedergabe“ nach EU-Recht durch die Betreiber der Internetdienste vorliege, solang diese die Inhalte „unverzüglich“ gelöscht haben, nachdem sie Kenntnis von diesen erlangt hatten. Außerdem müssten sie technische Maßnahmen ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen auf ihrer Plattform wirksam und glaubwürdig zu bekämpfen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.06.2021)

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