Neuregelung

Wird beim Ziviltechnikergesetz bald die nächste Novelle nötig?

Wie eng dürfen Planer und Ausführende zusammenarbeiten?
Wie eng dürfen Planer und Ausführende zusammenarbeiten? (c) dpa (A3471 Boris Roessler)
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Das Gesetz wurde wegen eines EuGH-Urteils novelliert – enthält aber immer noch eine Regelung, die unionsrechtswidrig sein dürfte.

Wien. Am 24. März vom Nationalrat beschlossen, aber bis heute nicht in Kraft: Die Novelle zum Ziviltechnikergesetz (ZTG) ist noch immer nicht verlautbart. Nötig wurde sie durch ein EuGH-Urteil, die Beteiligung Berufsfremder an Ziviltechnikergesellschaften soll demnach in größerem Umfang als bisher erlaubt sein. Möglich werden soll auch ein Zusammenschluss zu interdisziplinären Gesellschaften, die auch andere Tätigkeiten ausüben.

In beiden Konstellationen müssen Ziviltechniker (Architekten, Ingenieure) künftig mindestens 50 Prozent der Anteile und Stimmrechte halten. Sie brauchen aber nicht mehr zwingend die Mehrheit, denn das ist laut EuGH unionsrechtswidrig (C-209/18). Die Unabhängigkeit des Berufsstandes soll dennoch gewahrt bleiben: Ziviltechnikerleistungen müssen „im Sinne des Konsumentenschutzes und der allgemeinen Sicherheit unabhängig von den Interessen von Herstellern, Konzernen und Investoren erbracht werden“, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetz. Anders gesagt, auch künftig sollen z. B. Baufirmen die Arbeit von Planern und Urkundspersonen nicht über Mehrheitsbeteiligungen beeinflussen können. Der 50-Prozent-Anteil darf auch nicht durch Schachtelbeteiligungen abgesenkt werden – das verhinderte ein zum ursprünglichen Gesetzesentwurf eingebrachter Abänderungsantrag.

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