Gewährleistungsrecht

Novelle bringt Anspruch auf Software-Updates

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Kunden sollen künftig besser geschützt werden – auch wenn es um digitale Leistungen geht.

Durch das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz soll es für Konsumenten einfacher werden, Gewährleistungsansprüche durchzusetzen – und zwar bei Waren wie auch bei digitalen Leistungen. Im Wesentlichen werden damit unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt: die Digitale-Inhalte-Richtlinie (2019/770) und die Warenkauf-Richtlinie (2019/771). Am 29. Juni stand die Regierungsvorlage auf der Agenda des Justizausschusses, in Kraft treten soll die Neuregelung zu Beginn des kommenden Jahres. Und damit, wie es in der Parlamentskorrespondenz heißt, „exakt ein halbes Jahr nach der eigentlichen Umsetzungsfrist“.

Eines der Hauptthemen ist dabei eine Ausweitung der Beweislastumkehr. Die Gewährleistungsfrist für gekaufte „bewegliche“ Waren soll zwar weiterhin zwei Jahre betragen. Tritt ein Mangel auf, soll der Unternehmer künftig allerdings bis zu ein Jahr lang nach dem Kauf des Produkts – und nicht nur während der ersten sechs Monate – beweisen müssen, dass dieser Mangel erst später aufgetreten ist und nicht schon bei der Übergabe vorhanden war.

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