Angeordneter Urlaub - nicht ganz unmöglich

Urlaub?
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Die Spielregeln des Urlaubsgesetzes gelten auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, sagen Birgit Kronberger und Rainer Kraft.

Auch in wirtschaftlich schweren Zeiten wie der Corona-Pandemie hat der Arbeitgeber kein Recht, den Verbrauch von Urlaub gegenüber den Mitarbeitenden einseitig anzuordnen. Der Urlaubskonsum ist entsprechend den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes Vereinbarungssache. Somit haben Mitarbeitende umgekehrt im Normalfall auch kein Recht, Urlaub eigenmächtig ohne Zustimmung des Arbeitgebers anzutreten, halten Birgit Kronberger und Rainer Kraft, Geschäftsführer des Vorlagenportal, fest.

Eine Besonderheit ist für jene Betriebe vorgesehen, die ab 1. Juli 2021 in Kurzarbeit verbleiben oder Kurzarbeit neu einführen (Kurzarbeitsphase 5): Die Vereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft sieht für die in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeitenden einen verpflichtenden Urlaubsverbrauch von einer Woche pro angefangenen zweimonatigen Kurzarbeits-Zeitraum vor.

Ist in Corona-Zeiten ein Urlaub im Ausland arbeitsrechtlich zulässig?

Trotz der coronabedingten Einschränkungen sind Urlaube im Ausland grundsätzlich möglich. Die Bedingungen für die Einreise in das Urlaubsland bestimmen sich nach den Vorschriften des jeweiligen Urlaubslandes. Für die Rückreise nach Österreich bei der Urlaubsrückkehr gilt die österreichische Einreise-Verordnung, die in der Regel einen 3-G-Nachweis verlangt (geimpft, getestet, genesen). Je nachdem, aus welchem Urlaubsland man zurückkehrt, kann es auch noch zusätzliche Anforderungen geben (etwa Antritt einer verpflichtenden zehntägigen Heimquarantäne). Zu beachten ist, dass sich die Bestimmungen immer wieder ändern. Daher ist eine permanente Beobachtung der rechtlichen Lage erforderlich.

Wie ist die arbeitsrechtliche Situation, wenn bei der Rückreise nach Österreich eine Heimquarantäne anzutreten ist?

Für die Dauer der Heimquarantäne hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit (BMA) keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, da der Arbeitnehmer bereits bei Antritt der Auslandsreise wissen musste, dass er bei Wiedereinreise mit der Heimquarantäne konfrontiert sein wird. Der trotz drohender Heimquarantäne erfolgte Antritt der Auslandsreise ist daher als Fahrlässigkeit (selbstverschuldete Dienstverhinderung) zu werten.

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