Rechtspanorama

Wer fuhr bei Rot? Im Zweifel gilt halbe-halbe

Rote Ampel
Rote Ampel(c) imago images/Elmar Gubisch (Elmar Gubisch via www.imago-images.de)
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Dass ein Auto schneller war, ist nicht entscheidend.

Wien. War es der Renault Twingo oder der Audi A4? Eines der beiden Autos war bei Rot in die Kreuzung gefahren. Welches, konnte man nach einem Unfall in Graz nicht mehr klären. Doch es gab einen anderen Anhaltspunkt. So war einer der Fahrer mit 50 km/h doppelt so schnell unterwegs wie der andere. Und ein Fahrzeug wog auch mehr als das andere (1728 gegenüber 945 kg). Aber reicht das, um eine Seite im Streit um den Schadenersatz zu bevorzugen?

Da die Schuldfrage nicht zu klären war, drehte sich der Prozess um das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG). Es sieht verschuldensunabhängige Ansprüche vor. Es reicht, wenn ein Unglück durch eine gewöhnlich beim Autofahren vorkommende Gefahr entstanden ist. Aber ging von einem Auto mehr Gefahr als vom anderen aus? Nein, meinte das Bezirksgericht Ost. Beide Seiten würden zu gleichen Teilen für den gegenseitig zugefügten Schaden haften. Das Grazer Landesgericht für Zivilrechtssachen bestätigte dies.

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