Verordnung

Der Tante darf man trotz Corona Adieu sagen

Feature: Zentralfriedhof.
Feature: Zentralfriedhof.Clemens Fabry
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Weil sie wegen der Beschränkung auf 50 Gäste nicht am Begräbnis ihrer Verwandten teilnehmen konnte, ging eine Frau zum Höchstgericht. Dieses entschied, dass die Regierung zu strikte Regeln aufstellte.

Nach Weihnachten des Vorjahres hatte die Regierung für mehrere Wochen einen strikten Lockdown verordnet. Auch die Zahl der Gäste bei einem Begräbnis wurde mit 50 Personen limitiert. Das führte dazu, dass eine Oberösterreicherin nicht bei der Verabschiedung ihrer Tante dabei sein durfte. Und damit sei die Regierung zu weit gegangen, wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung erklärte.

Die Beschränkung auf 50 Personen sei verfassungswidrig gewesen, betonten die Richter. Zwar habe die Regierung ein legitimes Ziel verfolgt, nämlich die Verbreitung des Virus einzubremsen. Doch eine Verabschiedung von nahen Verwandten finde nur einmal statt und könne nie mehr nachgeholt werden. Dieser Eingriff der Regierung in das Privat- und Familienleben könne nicht mehr durch Corona gerechtfertigt werden.

Es ist nun zumindest ein symbolischer juristischer Sieg für die Frau, die in anderen Punkten aber den VfGH nicht überzeugen konnte. So hatte sie auch moniert, dass sie am 26. Dezember nicht wie gewohnt mit 30 bis 40 Mitgliedern ihrer Großfamilie Weihnachten nachfeiern konnte. Da galten schon die strikten Ausgangsregeln. Auch zum Jahreswechsel habe sie nicht wie geplant ihre drei Freundinnen zu einem Silvesterfeuer einladen dürfen, klagte die Oberösterreicherin. Und da sie im Beruf Masseurin ist, rügte sie auch noch, dass sie in ihrem Betrieb länger keine Kunden empfangen konnte. Sowohl die Ausgangsregeln als auch das Verbot der körpernahen Dienstleistungen befanden die Richter aber als legitim.

Essen ist lebensnotwendiger als Möbel

Auch andere Coronaregeln hielten vor dem VfGH. So hatte das Möbelhaus Ikea sich darüber beschwert, dass im November 2020 zeitweilig auch das „Click & Collect“ (Bestellen und Abholen vor Ort) untersagt war. In Lokalen hingegen konnte man Speisen abholen. Darin erblickte der VfGH keine verbotene Ungleichbehandlung. Essen und Trinken gehörten nämlich zur Grundversorgung. Das Verbot von „Click & Collect“ habe überdies nur zehn Tage gegolten und sei in Anbetracht der Virusgefahr verhältnismäßig gewesen. Und es habe zu jeder Zeit den Onlinehandel als Alternative gegeben.

Apropos Onlinehandel: Auch Kunden des Papier- und Schreibwarenhandels sei es zumutbar gewesen, im November des Vorjahres eine Zeit lang auf diesen Vertriebsweg angewiesen gewesen zu sein, meinte der VfGH zu einem anderen Fall. Selbst wenn dieser Bereich gerade für das Home-Office besonders wichtig sei. Bestätigt wurde vom VfGH auch die Maskenpflicht im Handel, die diesmal vom Gesundheitsminister ausreichend begründet worden war (es ging um eine Bestimmung vom September 2020).

Legitim war zudem die Testpflicht bei der Ausreise aus Tirol im Februar bzw. März 2021, und zwar auch für Genesene. Der VfGH betonte, dass zum damaligen Zeitpunkt Studien vorlagen, laut denen sich Personen trotz Antikörpern gegen Covid noch einmal mit einer der neuen Virusvarianten hätten anstecken können. Deswegen sei die behördliche Testpflicht auch für Genesene sachlich gerechtfertigt gewesen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.07.2021)

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