Strafrecht

Sterbehilfe: Worüber die Politik entscheiden kann

APA/HANS KLAUS TECHT
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Die ÖVP will die Linien bei der Neufassung der Sterbehilfe eng ziehen. Ein Werbeverbot und eine Verfassungsregel werden verlangt. Aber in welchen Grenzen kann sich die Koalition nach dem VfGH-Erkenntnis bewegen?

Bis Jahresende muss die Politik nach einer Vorgabe des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) die Sterbehilfe neu regeln. Die ÖVP drängte in den vergangenen Tagen aber merklich darauf, das Tor zur Sterbehilfe nicht zu weit zu öffnen. Von einer Absicherung von Regeln in der Verfassung ist ebenso die Rede wie von einem Werbeverbot. Doch wie sind diese Äußerungen einzustufen und wie viel Spielraum hat der Gesetzgeber hier?

Der VfGH hat im Vorjahr entschieden, dasses ab 2022 erlaubt sein muss, die Hilfe Dritter für einen Suizid in Anspruch zu nehmen. Es geht um § 78 des Strafgesetzbuchs. „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen“, heißt es darin. Die Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet“ wurde vom VfGH gekippt. Er setzte aber eine Frist bis Ende 2021, bevor das gilt. Das machten die Richter, um der Politik die Chance zu geben, das Gesetz zuvor neu zu formulieren. Und die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Hilfe zum Suizid erlaubt wird. Passiert politisch hingegen nichts, würde jede Hilfeleistung dazu straffrei werden.

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