Gastbeitrag

Wie man (nicht) in Tranchen kündigen darf

Das AMS muss vor Massenkündigungen verständigt werden.
Das AMS muss vor Massenkündigungen verständigt werden.APA
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Massenkündigungen sind unwirksam, wenn vor ihrem Ausspruch nicht das Arbeitsmarktservice verständigt wird. Doch was gilt, wenn man sie aufteilt?

Wien/Linz. Arbeitgeber müssen das Arbeitsmarktservice (AMS) u. a. dann mindestens 30 Tage vor Ausspruch der Kündigung verständigen, wenn sie beabsichtigen, mindestens fünf über 50-jährige Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen zu kündigen. Tun sie das nicht, sind die Kündigungen rechtsunwirksam. Die Praxis kennt das als „Frühwarnsystem“. Die Bestimmung des § 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) wird in wirtschaftlich fordernden Zeiten an praktischer Bedeutung gewinnen, aber regelmäßig übersehen. Doch unter welchen Voraussetzungen ist es zulässig, die Kündigungen in Tranchen aufzuteilen? Dazu gibt es eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH).

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In dem Fall kündigte der Arbeitgeber zunächst am selben Tag zehn Mitarbeiter, davon sieben über 50-Jährige. Neun Arbeitnehmer fochten die Kündigungen an. Erst durch die Klagen erfuhr der Arbeitgeber vom kündigungsrechtlichen Frühwarnsystem, aber auch der Möglichkeit, die Kündigungen in Tranchen auszusprechen. Er nutzte dies und sprach innerhalb von 56 Tagen erneut drei Mal die Kündigungen von je drei Mitarbeitern aus, um unter dem Schwellenwert des Frühwarnsystems nach dem AMFG zu bleiben. Auch diese Zweitkündigungen wurden erfolgreich gerichtlich angefochten, obwohl die Schwellenwerte aufgrund der Kündigungstranchen nicht erfüllt waren.

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