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EU-Fluggastrechte: Wenn sich der Flug verspätet

Fällt ein gebuchter Flug aus, können Passagiere zwischen der Erstattung des Ticketpreises und einer Ersatzbeförderung wählen.
Fällt ein gebuchter Flug aus, können Passagiere zwischen der Erstattung des Ticketpreises und einer Ersatzbeförderung wählen.REUTERS
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Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht je nach Dauer der Verspätung einen Anspruch auf Betreuungsleistung oder eine Ausgleichszahlung vor.

Wien. Was tun, wenn sich ein Flug verspätet oder gestrichen wird? Eine wichtige Frage, gerade in Pandemiezeiten. Antworten liefert die EU-Fluggastrechte-Verordnung. Je nach Dauer der Verspätung besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistung oder Ausgleichszahlung. Bei fünf oder mehr Verspätungsstunden oder Annullierung können Fluggäste zwischen der Erstattung des Ticketpreises oder einer anderen Beförderung an ihr Reiseziel wählen.

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt für Flüge innerhalb der EU, aus der EU in andere Länder oder aus anderen Ländern in die EU, immer vorausgesetzt, es handelt sich um eine EU-Airline. Grundsätzlich sind die Fluglinien bei verspätetem Abflug verpflichtet, kostenlos Snacks und Erfrischungen anzubieten sowie Telefonate und das Versenden von E-Mails zu ermöglichen.

Entscheidend für die Betreuungsleistung sind Verspätungsdauer und Flugdistanz. Bei Flugstrecken bis zu 1500 Kilometern haben die Fluggäste ab einer Verspätung von zwei Stunden Anspruch auf die Betreuungsleistung. „Wird das verweigert, so lohnt es sich, die Rechnungen für Snacks & Co. aufzuheben, um die Ausgaben später einfordern zu können“, rät ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried. „Kommt man drei Stunden verspätet am Endziel an, haben Flugreisende zudem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.“

Airline muss informieren

Fällt ein gebuchter Flug aus, können Passagiere zwischen der Erstattung des Ticketpreises und einer Ersatzbeförderung wählen. „Eine pauschale Entschädigung muss die Fluglinie dann bezahlen, wenn der Passagier nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurde“, so Authried.

„Aber auch wenn zwei Wochen unterschritten wurden, besteht noch kein Anspruch auf Entschädigung, sofern ein alternativer Flug angeboten wird und dabei bestimmte Zeitrahmen bei Abflug und Ankunft eingehalten werden: So muss die Airline bei Benachrichtigung innerhalb von weniger als sieben Tagen vor Abflug keinen pauschalen Ersatz leisten, wenn ein neuer Flug angeboten wird, der maximal eine Stunde früher abfliegt und maximal zwei Stunden später ankommt.“

Die Entschädigungshöhe hängt von der Flugstrecke ab und reicht von 250 Euro bei Flugstrecken bis 1500 Kilometern bis zu 600 Euro über 3500 Kilometer (außerhalb der EU). Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden.

Kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht, wenn die Fluglinie nachweist, dass die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (z. B. Unwetter oder Terroranschlag). Zudem muss die Airline belegen können, dass sich die Folgen der außergewöhnlichen Umstände auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen, wie eine Umbuchung, ergriffen worden wären. (APA)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.07.2021)

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