Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG

Mag. Heiko Heinisch und Dipl.-Pol. Nina Scholz begehren folgende Mitteilung:

Die Antragsteller Mag. Heiko Heinisch und Dipl.-Pol. Nina Scholz haben die Verurteilung der Antragsgegnerin „Die Presse“ Verlags-Gesellschaft m.b.H. & Co KG als Medieninhaberin der Website https://www.diepresse.com/ zur Zahlung einer Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG sowie zur Urteilsveröffentlichung beantragt, weil diese am 4. Mai 2021 auf ihrer Website https://www.diepresse.com/ einen Artikel mit dem Titel „Muslimbruderschaft: Gericht will neue Gutachter“ veröffentlichte, in welchem behauptet worden sei, die Antragsteller wären als Sachverständige bei der Gutachtenserstellung nicht neutral gewesen. Überdies sei ihnen wahrheitswidrig ein Naheverhältnis zur Staatsanwaltschaft Graz und somit eine Berufspflichtverletzung unterstellt worden. Die Antragsteller erblicken in der angeführten Behauptung die Verwirklichung des Tatbestandes der Üblen Nachrede nach § 111 StGB. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.

Landesgericht für Strafsachen Wien, Abteilung 45

Wien, 21. Juli 2021

Mag. Christian Noe, LL.M., Richter

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