Gastkommentar

Der ORF, immer noch das Familiensilber der Politik

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Die aktuelle ORF-Besetzung zeigt wieder einmal: Wir brauchen statt einer nur auf Personalia und ihre Steuerbarkeit abzielenden Debatte über die eine „richtige“ Person eine Reform des ORF-Gesetzes - und davor, nicht danach - eine öffentliche Diskussion dieser Reform.

Gibt es etwas Österreichischeres als diesen Tweet eines bekannten Journalisten, (wörtlich) so erschienen am 27. 7. 2021: Sitze gerade im Schwarzen Kameel. Am Nebentisch wird gerade der #ORF aufgeteilt.“ Das Schlimme (oder Lustige?): Man kann sich das wirklich so vorstellen. Ort, Thema, Prioritätensetzung, Timing: alles möglich.

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Wir haben uns in diesem Land daran gewöhnen müssen, dass in Chats, mit Emojis, auf Fincas oder eben auch bei Beinschinkenbrötchen Politik gemacht wird. Wir haben uns, wie uns das Medienhaus Wien gerade wieder gezeigt hat, daran gewöhnen müssen, dass in Österreich mit dem Füllhorn von Regierungsinseraten, über deren Vergabekriterien und deren Sinnhaftigkeit Klarheit (für mich) nicht zu erlangen ist, „gutes Wetter“ gemacht wird. Wir haben lernen müssen, dass in einem Konglomerat aus Freunderlwirtschaft, jeder kennt jeden, Abwehrkampf gegen das Neue und „Mir wern kan Richter brauchen“ auch der ORF gesehen wird wie ein Stück Familiensilber, über dessen Aufteilung jedes Mal neu gestritten wird, wenn eine Generaldirektorenwahl ansteht, und nicht bemerkt wird, dass das Stück immer kleiner wird. So auch jetzt.



Wir bemerken, dass Personen, die seit vielen Jahren dem Unternehmen (leitend) angehören, anlässlich ihrer Bewerbung feststellen, es sei nun „Zeit für Veränderungen und einen Change- und Transformationsprozess im Unternehmen.“ Wir verfolgen eine Bewerberbiografie, die in letzter Zeit vor allem durch Leitung eines ORF-Entwicklungsprojekts namens „Player“ geprägt war, und lesen dazu: „Es bedarf eines positiven Change-Prozesses. Hier entsteht etwas ganz Neues“, es sei dies „das wichtigste Zukunftsprojekt des ORF für die kommenden Jahre“, bei dem freilich, neben der Technik, noch ein kleines Detail fehlt, nämlich: „Die Umsetzung des Gesamtkonzepts . . . hängt aber noch an einem neuen ORF-Gesetz einer künftigen Regierung.“

Freundeskreise und Familie

Wir sehen ein Bewerbungsvideo, in dem uns erklärt wird, der ORF sei eine Stiftung öffentlichen Rechts, daher quasi im Eigentum aller Österreicherinnen und Österreicher. Deswegen wende man sich an uns als Auftraggeber. Wir können uns jedoch nicht erinnern, die kandidierende Person zu etwas beauftragt zu haben, und werden sie auch nicht wählen können.

Wahlberechtigt ist der Stiftungsrat, seinerseits organisiert in „Freundeskreisen“, eine Terminologie, die mich stets ein wenig an die Mafia erinnert, so wie der Begriff der Familie, der zuletzt auch politisch Karriere gemacht hat. Das Schöne am Stiftungsrat ist: Kaum jemand kennt seine 35 Mitglieder. An den Vorsitzenden, Norbert Steger, erinnern sich vielleicht die vor 1970 Geborenen noch, er war einmal FPÖ-Vizekanzler. Aber sonst? Wer sitzt denn da eigentlich?

Das steht in § 20 Abs. 1 ORF-Gesetz, in dem es heißt:

1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein muss;
Kurzfassung: Jede Parlamentspartei darf mitreden.

2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt;
Kurzfassung: Jedes Bundesland darf mitreden.

3. neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
Kurzfassung: Die Regierung kann mitreden, und zwar gleich stark wie alle Länder zusammen.

4. sechs Mitglieder bestellt der Publikumsrat;
Kurzfassung: Ein weiteres Gremium (dazu gleich) darf mitreden, aber viel weniger als die Politik.

5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.
Kurzfassung: Auch die Belegschaft darf mitreden, häufig ihrerseits (partei)politisch organisiert.

Abweichler besser erkennen

In Summe sind das 35 Personen, eine Gruppengröße, bei der ein zielorientiertes gemeinsames Arbeiten gruppendynamisch „anspruchsvoll“ wird.

Zur notwendigen Qualifikation der Publikumsräte liest man:
Bei der Bestellung von Mitgliedern nach Z 1 bis 4 ist darauf zu achten, dass diese
1. die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und
2. über Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen erworben haben.“
Kurzfassung: Rechtsanwalt, Touristiker, Unternehmensberater, Generalsekretär eines Vereins, Mitarbeiter eines Partei-Bildungsinstituts, Betriebsrat, Eventmanager, Steuerberater, Patientenanwalt, PR-Berater (alle hier nicht gegendert) usw. sind alles Berufe, aus denen sich ergibt, zum Stiftungsrat persönlich und fachlich geeignet zu sein und die erforderlichen Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes oder (?!) hohes Ansehen erlangt zu haben.

Es lässt sich mit den Händen greifen, dass weder die Größe noch die beruflichen Hintergründe noch die Zusammensetzung dieses Gremiums zu einer objektiven Zusammenarbeit führen (müssen), an deren Ende das bestmögliche Ergebnis steht, sondern stattdessen zu Freundeskreisen, Tauschgeschäften und Absprachen im Schwarzen Kameel. Das wird durch weitere Vorgaben gefördert, etwa durch die gesetzliche Festschreibung, dass der Stiftungsrat seine Beschlüsse in offener Abstimmung zu fassen hat (§ 21 Abs. 6 Satz 3 ORF-G) – auch bei der Generaldirektorenwahl, sodass man Abweichler besser erkennen kann.

Der Stiftungsrat hat auch jenseits der Generaldirektorenwahl zahlreiche weitere verantwortungsvolle Aufgaben, von der Überwachung des Generaldirektors und seiner Abberufung über die Genehmigung des Redakteursstatuts und des Beschlusses einer Dienstordnung bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses – als 35-köpfiges Freizeitgremium, in Zeiten des digitalen Umbruchs und seiner Verwerfungen.

Nicht (unmittelbar) zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehört die „Wahrung der Interessen der Hörer und Seher“ (§ 28 Abs. 1 ORF-G, als gäbe es nicht seit Jahrzehnten Leser, Downloader, Kommentierer, Influencer, usw.). Dafür gibt es ein weiteres Gremium: den Publikumsrat.
In dessen Zusammensetzung sieht man dann erneut die Realverfasstheit Österreichs:

Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:
1. die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;
2. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;
3. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;
4. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;
5. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;
6. die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.“

Es fehlen z. B: Menschen ohne Bekenntnis, Muslime, sonstige Religionsgemeinschaften, nichtverfasste Wissenschaft, die „neuen“ Medien und ihre Proponenten, sozial Schwache, Fremdsprachige, Auslandsösterreicher, usw.

Hinzu treten aber 17 (!) weitere Mitglieder, die der Bundeskanzler zu bestellen hat, wofür er von „Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, Dreiervorschläge einzuholen hat: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.“ (§ 28 Abs. 4).

In Summe umfasst der Publikumsrat damit derzeit 31 Personen, sechs aus Parteiakademien, fünf aus Kammern, zwei aus den größten christlichen Kirchen, eine aus der Akademie der Wissenschaften und 17, die – offenbar – als relevant angesehene Partikularinteressen (Auto! Tourismus! Senioren! usw) einbringen sollen und vom Bundeskanzler ad personam zu bestimmen sind.

Der Text des § 28 Abs. 4 ORF-G ist in seiner Textierung, abgesehen vom klaren politischen Primat des Bundeskanzlers, rätselhaft und erhöht dessen Spielraum. Wer oder was, zum Beispiel, ist „repräsentativ“ für die Hochschulen? Oder „die Volksgruppen“? Sind Touristik und Kraftfahren Staatszielbestimmungen, vergleichbar mit Konsumenten- und Umweltschutz? Warum steht zwischen „Eltern“ und „Familien“ ein „beziehungsweise“ – setzt Familie Elternschaft voraus? Usw.

Insgesamt führen die Bestellungsmechanismen von Publikums- und Stiftungsrat zu Situationen, in denen eine Kanzlerpartei (oder der Kanzler selbst), obwohl nicht mit einer absoluten Mehrheit im Parlament ausgestattet, den nächsten Generaldirektor (allein) bestimmen kann.

Und wie geht das weiter?

Im letzten veröffentlichten Protokoll des Publikumsrats geht es unter anderem um den Themenschwerpunkt „Jugend“. Da kann man von den fachlich zuständigen Mitgliedern auszugsweise lesen (Hervorhebungen von mir):

Die Hürden gegenüber dem ORF-Konsum sind also sehr hoch. Es sind einerseits technische, sie sind aber auch, und das muss man einfach klar und deutlich sagen, den transportierten Inhalten geschuldet. Themen wie Bildung, Beruf, Sport und Bewegung sucht man ja auf den ORF-Kanälen fast vergeblich. Das ist also ein Problem der vermittelten Inhalte. Auch der Formataspekt spielt dem ORF einfach nicht in die Hände. Zusätzlich ist es auch noch so, dass das Konkurrenzangebot viel leichter zugänglich ist. Die Konkurrenz macht auch ein viel größeres Gesamtangebot. Provokant gesagt: Wir Jugendlichen informieren uns über Suchmaschinen und in Wikipedia, wir hören Musik über Spotify und YouTube, wir kommunizieren per WhatsApp und wir lassen uns von Instagram,TikTok und Netflix unterhalten. Wo bleibt da überhaupt noch Platz für den ORF?

Das ist ein kritischer Befund und eine berechtigte Frage. Die Antwort, die die beiden Publikumsratsmitglieder geben, lautet: „[D]er ORF hat schon auch einen ganz essenziellen USP: Er genießt Vertrauen und schafft Sicherheit.“

Ob das (noch) stimmt, weiß ich nicht. Wenn es denn aber (weiter oder wieder) stimmen soll, dann wird zweierlei erforderlich werden: erstens eine Governance des Unternehmens, die es nicht (mehr) als möglich oder sogar hochwahrscheinlich erscheinen lässt, dass die wesentlichen Entscheidungen in ideologisch harmonischen Herrenrunden oder in Freundeskreisen fallen. Zweitens Rahmenbedingungen für das Unternehmen, mit denen der ORF – wenigstens in der normativen Theorie – neben all den Netflix-, YouTube- und TikTok-Angeboten, die ihm (seit Jahrzehnten) technisch meilenweit voraus sind, bestehen kann.

Benötigt wird also, zusammengefasst, ein ORF-Gesetz, das das Vertrauen in die Institution und seine Gremien rechtfertigt und das Unternehmen die Digitalisierung überleben lässt. Wer vom rechtlich-technischen Leichengeruch des „aktuellen“ Gesetzes noch nicht genug hat, der lese z. B. die zum Teil absurden Bestimmungen zum Online-Angebot des ORF im geltenden § 4e, 4f ORF-Gesetz, die nur verstehen kann, wer weiß, wie hier Interessen und Dünkel diverser Medienlobbys von einer der Vorgängerregierungen – angeblich auch damals schon in einem Hinterzimmer – austariert zu werden versucht wurden: Hier wird etwa angeordnet, dass – öffentlich finanzierte! – Online-Inhalte nur sieben Tage lang vorgehalten werden dürfen; eine umfassende Lokalberichterstattung wird dem ORF ebenso ausdrücklich verboten wie „eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote“ oder „soziale Netzwerke“.

Ein neues ORF-Gesetz

Wir brauchen also statt einer ausschließlich auf Personalia und ihre Steuerbarkeit abzielenden Debatte über die eine „richtige“ Person – sehr dringend und endlich – eine Reform des ORF-Gesetzes und – davor, nicht danach! – eine öffentliche Diskussion dieser Reform. Im aktuellen Regierungsprogramm steht dazu so gut wie nichts Konkretes – insbesondere nicht zur Neuorganisation der Gremien und ihrer Funktionen, dafür aber etwas Eigenartiges zum „Player“. Geplant ist ein „[g]emeinsamer ORF-Player zwischen ORF und Privaten mit öffentlich-rechtlich relevanten Inhalten und nach Etablierung der Plattform unter Einbeziehung weiterer öffentlicher Einrichtungen“. Ist man lang genug Österreicher, kann man sich vorstellen, wie dieser eine Player aussehen wird. Und auch der andere, der nächste Generaldirektor.

Schade.

E-Mails: debatte@diepresse.com

Der Autor:

Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Forgó (* 1968) ist Vorstand des Instituts für Innovation und Digitalisierung im Recht an der Universität Wien und Expertenmitglied des Datenschutzrates. Seit 1998 leitet Forgó den Postgraduate-Lehrgang Informations- und Medienrecht der Universität Wien.

Er bringt seit einiger Zeit den Universitäts-Podcast Ars Boni heraus mit Gesprächen mit interessanten Persönlichkeiten aus vielen Disziplinen.

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