Gastkommentar

Falsch verstandener Datenschutz

Die Forschung profitiert enorm vom Zugang zu Registerdaten, Kritik an der längst nötigen Reform ist unangebracht.

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Die Coronakrise hat gezeigt, dass es in Österreich an den grundlegendsten Daten mangelt, die es erlauben würden, die Pandemie ordentlich zu beforschen und evidenzbasierte Politikentscheidungen zu treffen. Wir wissen z. B. nicht, wie stark die Impfung gegen Hospitalisierung und schwere Krankheitsfolgen wirkt. Ferner ist es unmöglich zu ermitteln, welche sozioökonomischen Gruppen das höchste Infektionsrisiko haben, wie sinnvoll Schutzmaßnahmen für gewisse Gruppen waren und wo man daher nachschärfen sollte.
Dies könnte sich nun ändern: Am 10. August endet die Begutachtungsfrist für eine Gesetzesnovelle, die der Wissenschaftscommunity Zugriff auf staatliche Datenbanken (Registerdaten) erteilt – im Rahmen des Austrian Micro Data Center. Als Präsident der Nationalökonomischen Gesellschaft Österreich, der Vereinigung aller Ökonomen Österreichs, ist es mir ein Anliegen, auf den enormen Nutzen hinzuweisen. Registerdaten werden von der öffentlichen Verwaltung und der Statistik Austria mit hohen Kosten erfasst und gewartet, werden allerdings kaum wissenschaftlich analysiert. Durch die Reform entstehen daher beinahe keine zusätzlichen Kosten.


Der Zugang zu den Registerdaten ist gesetzlich klar geregelt und soll in sehr restriktiver Form erfolgen, sodass
► die Daten immer auf den Servern der Statistik Austria verbleiben, die Wissenschaft rein statistische Analysen anstellen kann und die Ergebnisse von der Statistik Austria auf Datenschutzaspekte kontrolliert werden,
► strikte Anonymisierung gewährleistet ist; also ausgeschlossen wird, dass Individuen direkt identifiziert werden können,
► nur anerkannte Forschungseinrichtungen und auch nur auf Basis eines konkreten Projektantrags Zugang zu den (ausschließlich für das Forschungsvorhaben nötigen) Daten erhalten,
► datenschutzrechtliche Verstöße sanktioniert werden. Wer einen Missbrauch begeht, wird auf Basis der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafrechtlich verfolgt. Strafrahmen: eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

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